Dornbirner
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13cnOrgan für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen. 1870.
Nr. 41. Sonntag, 9. Oktober.
16.eau Rundmachungen.
In Rücksicht darauf, daß jetzt die Zeit zur Aufstellung von geeigneten
Zuchtstieren wiedergekehrt ist, hat die Gemeindevorstehung das bezügliche
Landesgesetz vom 25. Dezember 1869 hier zum allgemeinen Wissen abdrucken
lassen, weil vom heurigen Herbste an in Vorarlberg die Bestimmungen
dieses Gesetzes maßgebend sein werden.
Dornbirn, am 8. Oktober 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Gesetz,
wirksam für das Land Voralberg,
betreffend die Haltung von Zuchtstieren.
§1.
Die Sorge für die Aufstellung der nöthigen Zahl geeigneter Zuchtstiere,
sowie die Ueberwachung ihrer Verwendung obliegt nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes der Gemeinde-Vorstehung für den Umfang des Gemeindegebietes.§
2.
Auf hundert faselbare Kühe und Kalbinnen hat wenigstens 1 Zuchtstier
zu entfallen. 2tie§3.
Die Bestimmung der Standorte der nach § 2 in einer Gemeinde zu
haltenden Zuchtstiere hat nach Maßgabe des Bedarfes mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse zu geschehen.§ 4.
Gemeinden mit geringerer Anzahl faselbarer Kühe und Kalbinnen
(§ 2) können zum Zwecke der Haltung von Zuchtstieren mit anderen sich vereinigen.6c).