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selbe höflichst gebeten, der gefertigten Gemeindevorstehung innerhalb acht
Tagen hievon Kenntniß zu geben.
Gemeindevorstehung Dornbirn, 13. November 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Nach dem S. 1 der Schul- und Unterrichtsordnung liegt es den
Eltern oder ihren Stellvertretern ob, die schulpflichtigen Kinder an einem
der letzten drei Tage vor Beginn des Schuljahres in die Schule zu bringen
und in die Liste der schulbesuchenden Kinder (die Schulmatrik) eintragen
zu lassen. In Ausführung dieser Vorschrift wird angeordnet wie folgt:
An den Schulen in Winsau, Hauat, Wazeneck, Kehleck und
Salzmann haben die Eltern (oder ihre Stellvertreter) am Montag, den
14. d., Vormittags von 8 Uhr an, mit ihren schulpflichtigen Kindern (dies
nicht blos mit den neuen, sondern mit allen, welche die Schule zu besuchen
haben) in der Schule zu erscheinen. An allen übrigen Schulen wird
der hiezu angestellte Herr Lehrer die Einzeichnung am Sonntag, den
13. d., Nachmittags von halb 3 Uhr an, und am Montag, den 14. d.,
Vormittags von 8 Uhr an, vornehmen.
Eltern oder deren Stellvertreter, welche dieser Pflicht nicht nachkommen,
sind von dem bezüglichen Lehrer der Ortsschulbehörde behufs der gesetzlichen
Amtshandlung namhaft zu machen.
Wer ein Kind der Aufzeichnung entzieht, oder bezüglich desselben eine
unwahre Angabe macht, ist (nach §. 21 des Vorarlberger Volksschulgesetzes
vom 17. Jänner 1870) mit einer Geldstrafe von 1 — 20 fl. zu belegen,
oder im Falle der Unvermögenheit mit Einschließung von 1 — 4 Tage
zu bestrafen. Außer den ersten sechs Jahrgängen sind dieses Jahr gleichzeitig mit
denselben auch die Kinder des siebenten Jahrganges, d. h. die im
Jahre 1858 gebornen Knaben und Mädchen zum Schulbesuche anzumelden
und verpflichtet. Die Verfügungen über die Schulpflicht des achten Jahrganges werden
in Bälde getroffen werden.
Der Schulanfang ist für alle Volksschulen auf Montag, den 14. d. M.,
festgesetzt. Dornbirn, den 10. November 1870.
Der Vorsitzende des Ortsschulrathes: Dr. Waibel.
Angesichts des eben beginnenden neuen Schuljahres findet es die Orts¬
schulbehörde für angemessen, das erste Hauptstück der Schul- und Unterrichts¬
ordnung, welches vom Schulbesuche handelt, zum allgemeinen Wissen hier
abzudrucken. Diese Schul- und Unterrichtsordnung für die allgemeinen Volksschulen
wurde mit Verordnung vom 20. August 1870 durch das hohe k. k. Mi¬
nisterium für Cultus und Unterricht erlassen, ist im 42. Stücke des Reichs¬
gesetzblattes enthalten, und hat mit dem Beginne des Schuljahres 187071
m Wirksamkeit zu treten.
Dornbirn, den 12. November 1870.
Der Vorsitzende des Ortsschulrathes: Dr. Waibel.