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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1870 (1870)

47.88440 Ebenso haben diejenigen aus den Altersklassen 1848 und 1849,

welche noch nicht zum stehenden Heer oder zur Landwehr assentiert
sind und nach § 17 die Befreiung ansprechen zu können glauben,
sich ebenfalls am obgenannten Tage durch ihre Eltern oder Vormünder
 behufs der Aufnahme der Befreiungsgesuche in der Gemeindekanzlei
 zu melden.

Der § 17 des Wehrgesetzes lautet wie folgt:
„Die zeitliche Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das
stehende Heer in die Kriegs-Marine oder in die Landwehr erhält:

1) Der einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer
verwittweten Mutter;

2) nach dem Tode des Vaters der einzige Enkel eines erwerbsunfähigen
 Großvaters oder einer verwittweten Großmutter, wenn

keinen Sohn haben;
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3) Ein Bruder ganz verwaister Geschwister.
Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Bruder auf
die Befreiung Anspruch, welcher ein ehelicher und leiblicher ist,
wenn von dessen Befreiung die Erhaltung seiner Eltern, Großeltern
 oder Geschwister abhängt und er diese Verbindlichkeit erfüllt.
Einem unehelichen Sohne kommt die gleiche Befreiung zu, wenn
von dessen Befreiung die Erhaltung seiner unehelichen Mutter abhängt

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8.
und er diese Verbindlichkeit erfüllt.

Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne,
Enkel oder Bruder auch Jener behandelt dessen einziger Bruder
oder übrige Brüder

a) in der Liniendienst-Verpflichtung oder in der Reserve stehen,

jünger als 18 Jahre oder
b) c) wegen unheilbarer geistiger oder körperlicher Gebrechen zu

jedem Erwerbe unfähig sind."
Dieses wird mit dem Beisatze zur ällgemeinen Kenntniß gebracht,
 daß auf Gesuche, die nach obigem Tage einlangen, keine Rücksicht
 mehr genommen werden kann.

Dornbirn, den 4. Februar 1870.Enuts

Der Bürgermeister: Dr. Waibel

Tr. inan.. 772.
Von Seite der Gemeinde Dornbirn werden die Gschwendtweiden
 zur diesjährigen Benutzung unter den gewöhnlichen Bedingungen
 am Mittwoch, den 16. d. Mts., Vormittags 9 Uhr,
            
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