*lich oder schriftlich bei der Gemeindevorstehung anzubringen, welche
gesetzlich bei der Schlußberathung in Erwägung zu ziehen sind.
Gemeindevorstehung Dornbirn, am 17. Dezember 1869.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Kundmachung.
Der Ortsschulrath bringt hiemit zur allgemeinen Kenntniß, daß
vom nächsten Sonntag angefangen Herr Lehrer Bohle
jeden Sonntag Nachmittags von 1 bis 2 Uhr im Dorfer Schulhause
theoretischen Unterricht in der Landwirthschaft ertheilen wird.
Dieser sonntägliche Lehrkurs ist hauptsächlich für Erwachsene und
für die reifere Jugend bestimmt, und steht die Theilnahme an dem¬
selben Jedermann unentgeltlich offen. Eltern und Vormünder werden
dringend ermahnt, die heranwachsenden Jünglinge recht ernstlich und
zahlreich zum Besuche dieser landwirthschaftlichen Sonn¬
tagsschule verhalten zu wollen.
Dornbirn, 26. Dezember 1869.
Der Vorsitzende des O. Sch. R.: Dr. Waibel.
Kundmachung.
Mittwoch den 29. d. M. wird die Gemeindevorstehung wieder
die Brodlieferung für die Gemeindearmenanstalt an den Mindestfor¬
dernden versteigern.
Gemeindevorstehung Dornbirn, 19. Dezember 1869.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Kundmachung.
Alle zur nächstjährigen, regelmäßigen Stellung pflichtigen und
in Dornbirn heimathberechtigten Jünglinge (d. h. die
Altersklasse 1850) werden hiemit im Sinne des § 13 und 14 d.
Jz. W. G. aufgefordert, sich noch im Laufe dieses Monats
in der hiesigen Gemeindekanzlei bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen
zur Verzeichnung zu melden.
Für Abwesende und Kranke kann die Meldung durch Eltern,
Vormund oder sonst einen Bevollmächtigten geschehen.
Gemeindevorstehung Dornbirn, 15. Dezember 1869.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Kundmachung.
Mit gerichtlicher Bewilligung vom 13. d. M. Nr. 8035,30
wird durch die Gemeindevorstehung die dem Johann Geg. Thurn