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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1870 (1870)

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Allen jenen, welchen daran gelegen ist, diene hiemit zur Kennt¬ 
niß, daß künftigen Mittwoch den 2. März um 3 Uhr in Sachen der 
Herstellung des im 3. und 4. Gemeindeblatt angekündeten Wasser¬ 
sammlers durch Johann Mathis Tagfahrt im Gemeindeamte abge¬ 
halten wird. 
Alle nach diesem Tage erhobenen Einsprachen können keine Be¬ 
rücksichtigung mehr finden. Wer also außer den bereits im Gemeinde¬ 
amt vorgemerkten und zur Tagfahrt ausdrücklich vorgeladenen Parteien 
noch etwas zur Sache vorzubringen hat, möge bei der Tagfahrt selbst 
erscheinen, um seine Rechte und Ansprüche geltend zu machen. 
Dornbirn, am 24. Febr. 1870. 
3 
Auf freiwilliges Ansuchen der Eheleute Johann Bohle und Anna 
Maria Huber von Hinterachmühle werden verschiedene denselben ge¬ 
hörige Fahrnißgegenstände, als: Möbel, Feldgeräthschaften, ca 80 Eimer 
Most, ein großes Quantum Fässer, Bäckereieinrichtung rc, gegen sogleich 
baare Bezahlung öffentlich versteigert. Das Nähere im nächsten Blatt. 
7 
Die neue Urliste der Geschwornen zum Preßgerichte liegt 
nach Vorschrift des Paragr. 7 des bezüglichen Gesetzes vom 9. März 
1869 von heute an durch acht Tagen im hiesigen Gemeindeamte zu 
Jedermanns Einsicht offen auf. 
Jedem Gemeindemitgliede steht es frei während dieser Frist 
wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger, oder wegen Eintragung gesetz¬ 
lich unzulässiger Personen in dieser Urliste schriftlich oder zu Protokoll 
Einsprache beim Bürgermeister zu erheben, oder seine Ablehnungsgründe 
geltend zu machen. 
Ablehnen können unter Anderm dieses Amt nach §. 5 des be¬ 
züglichen Gesetzes: 
1. Alle welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
2. Die Mitglieder der Landtage während der Sitzungsperiode. 
3. Aerzte u. Apotheker, deren Unentbehrlichkeit ämtlich bezeugt ist. 
4. Jeder, welcher der an ihn ergangenen Aufforderung in der 
letzten Schwurgerichtsperiode als Haupt- oder Ergänzungs¬ 
Geschworner Genüge geleistet hat, für die nächsten zwölf Monate. 
Gemeindevorstehung Dornbirn, 27. Februar 1870. 
5. 
Nach Verordnung des Finanzministers vom 7. Jänner l. Is. 
R. G. Z. 3 werden vom 1. März an geänderte Stempel¬ 
marken aller Gattungen in Verschleiß gesetzt. Die gegenwärtig im 
Verschleiß befindlichen Stempelmarken werden mit 31. März l. Is. 
gänzlich außer Gebrauch gesetzt. Die von diesem Tage an außer 
Gebrauch gesetzten Stempelmarken werden bis Ende Juni l. Is. bei
	        
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