Dornbirner
Beeinh e rrhtr.
Zweiter Jahrgang.
sock 5 Organ
für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen.
Dis Betlin (etltelng eilen dien Seng enn und a
ganzjährig fl. 1. 60, halbjährig 80 kr. In serate werden mit 5 kr. für den Raum einer
gewöhnl ichen Druckzei le berechnet. Die Inserat e müssen bis spätestens Freit ag Mitta g
fr anko bei der Exped ition des Geme indeblat tes abgegeben werden.
Nr. 19. Sonntag,
7. Mai. 1871.
R undmachun gen.
ta
eNach
§ 17 der hohen Ministerialverordnung vom 1. Septe mber
1866, R.-G.-Bl. 1866, Nr. 107, in B etreff der zu beobachtenden Sicherheits¬
m aßregeln gegen die Gefahr der Exp losion bei Da m pfkesseln dürfen zur
Bedienung und Ueberwachung eines Damp fkessels nur Indiv iduen von
nüchternem verläßlichem C harakter verw endet werden, welche das 18. Lebens¬
jahr zurückgelegt und durch ein amtlic h beg laubigt es Zeugniß nachgewiesen
haben , daß sie sich die Befähigung hiezu durch eine mindestens halbjährige
Verwendung in einer geeigneten Maschinenwerkstätte oder als Gehilfen
bei einem Dampfkessel erworben haben.
1*2 Nachde m
das Dampfkessel-Bedienungs- und Ueberwachungspersonal
in vielen Fällen dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entspricht, so wird obige
Vorschrift hiemit mit dem Bemerken in Erinneru ng gebracht, daß jene
Individuen, welche das vorgeschrieb ene Befähigungs-Zeugniß noch nicht besitzen,
sich dasselbe auf Grund einer Prüfung bei der k. k. Oberrealschule in
Innsbruck oder Rovere do oder beim Staatsgym nasium in Feld kirch,
welc hes diese Prüfu ng mit Beiziehung geeigneter Kunstverständiger vornehmen
wird, zu verschaffen haben.
Diejenigen, welche sich di eser Prüfung unterzieh en wollen, haben sich an
eine der bezeic hnete n Lehranstalten zu wenden, und ihrem Ge suche den
Taufschein, sowie ein von Seite der O rts vorstehung ausgefertigtes Zeugniß
bezü glich ihrer N üchter nheit und Moralität beizu schli eßen .
Inns bruck, den 19. April 1871.
Für den k. k. Statthalter:
Vorhauser.
Der Ge meinberat h sand
sich zu dem Beschlusse veranlaßt, die 7