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Einem unehelich en Sohne kommt die glei che B efreiung zu, wenn
von dessen Befreiun g die Erhaltung seiner unehelichen M utter abhängt und
er diese Verbindlichkeit erfüllt.
Unter derselbe n Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne,
Enkel oder Bruder auch Jener behandelt, dess en einziger Bruder oder
üb rige Brüd er
a) in der Linien di e nst-Verpfli c htung oder in der Reserve stehe n,
b) jünger als 18 Jahre oder
wegen unheilbaren geistigen oder körperl ichen Gebrechen zu jedem Er¬
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werbe unfähig sind. "
Di eses wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
daß auf Ges uche, die nach obigem Tage einlangen, keine Rücksich t mehr
genommen werden kann.
Dornbirn, den 20. Jänne r 1871.
Der Bürger meister: Dr. Waibel.
Mit Ansug us die r. ic und 1is des Aaner Gsche n von
25. Dez ember 1869 (siehe Gemeindeblatt 1870, Nr. 41) werden Alle,
welche die Absicht haben, in der bevorstehenden Sprungzeit St iere zur
Nachzucht in unserer Gemeinde en tgeltlich zu verwenden, aufgefordert, bei
Vermei dung der g esetzlichen S trafe bis längstens kü nftigen Dien¬
stag die Anzeige im Gemeindeamte zu machen.
Dornbirn, den 20. Jänner 1871.
Der Bürgermeister: Dr. Waib el.
Stipendien- Aus schreibung.
Aus den Renten der Lorenz Rhomberg'schen Stiftu ng kommen für
d asJahr
1870/71 folgende Stipendien zum Verleihen, als:
1)Ein
Stipendium für Studirende, mit jährlichen .87
fl. 50 kr.
2)Zwei
Stipendien für Lehramtskandidaten gegen
den stiftungsgemäßen Revers , in der Gemeind e Dorn¬
birn Dienste zu leiste n, jedes jährlich mit 100
fl.
3)Ein
Handwerksstipendium von jährlich .45
fl.
für die Dauer der Lehre aber nicht über drei Jahre.
4)Zwei
Handw er ks -Stipendien für M ädchen für ein
Jahr mit je*40
fl.
Zum Bezug e dieser Stipendien sind in folgender Reihenfolge beru fen:
1. Die dürft igen Verwandten des Stifters;
2. dür ftige Angehörige der Gemeinde Dornbi rn;
3. auch minder dürftige Verwandte des Stifters.
Diejenigen, we lche sich um eines der Stipendien bewerben wollen,