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Wir wissen hinlänglich, wie weh es selbst einem besse r stehe nden
Bauersmann thut, wenn ihn das Unglück t rifft, und ihm ein Stück von
einer s olchen bösartigen Krankheit befallen wird und um steht; wir wür den
ihm von Herze n gern den theilweisen Ersatz gönne n, den er aus dem Ver¬
kaufe des Fleisches vielleicht zi ehen könnte. Aber das Gese tz, welches zum
Schutze Aller besteht, kann nicht zugeben, daß diese s geschehe denn es hat
zu s orgen, daß, wo möglich, ein Unglück sich nicht vervi elfä lti ge, und ein
Fall nicht unnöthiger und unve r antwortli cher Weise viele Andere mit in's
Verderben ziehe. Zum Schut ze des Publik ums ist die Fleischbeschau ein ge¬
führt; zum Schutze des Publikums sind die Thierärzte streng stens verhalten,
in den einschlägigen Fälle n dem Verk aufe des Fleisc hes unter Anrufung der
Gemeindevorstehung entgegenz utret en und die vorschriftsmäßige Verscharrung
der Aeser zu überw achen . Die Parteien thun daher sehr Unrecht, wenn sie
ihre üble Laune am Arzte auslassen und sich einbilden und einreden l assen,
der Arzt handle bloß aus Willkür und man wolle nur die Leute plagen.
Wie sehr man in dieser Hinsicht gegenüber den Thierärzt en sich im Unrecht
befindet, lehrt wieder der traurige Fall von Hohenems. Bek anntlich hatte
derselbe eine umfängliche gericht l iche Un tersuchu ng zur Folge welche am
26. Juni vor den Schranken des Kreisge richte s in Feldkir ch ihren Abschluß
fand. Der Thierarzt Nenning, welcher das Fleisch der Thiere, we lche im
dortigen Armenhause am Milzbrand e g efallen waren, als genießbar erklärte,
erschi en als Ang eklagter , wurde des Vergehens gegen die Sicherheit des
Le bens (nach § 335 Strafgesetz) schuldig erklärt, und zu strengem Arrest e
in der Dauer von 6 Wochen sammt 2 Fasttagen, sowie zum Kostenersatze
verurtheilt. Die gerichtliche Untersuchung constatirte, daß in Folge Vergiftung
durch Berü hrung mit dem kranken Fleische 3 Personen gestorben und eine
Frau lebensgefährlich erkrankte, daß ferner in Folge Genusses jenes Fleisches
3 Personen stärker und etliche 20 l eicht erkrankte n. Der Ange klagte gab zu,
daß er den Milzbrand (Flug) an den gefallenen Thieren erka nnt habe, den
Genuß des Fleisches jedoch nicht für bedenklich hie lt.
Die Staats anw a ltschaft betonte in der Anklage , daß der Thierarzt
die Seuche-Vors ch r iften (siehe Nr. 17 der Feldk. Ztg.), obwohl er sie k annte,
nicht befolgt habe und beantragte unter Anwendung der mildernde n 88
260 und 266 eine Str afe von 2 Monaten Arrest und 2 Fasttagen.
Der Vertheidiger Notar v. Gilm plä dirte auf Freisprechung.
Der Gerichtshof fäl lte das obenerwähnte Urtheil und nahm als er¬
schwe rend die Größe des Schaden s und die Wiederholung, als m ildernd
dagegen den tadello sen Leumu nd des Angeklagten an, sowie den U mstand,
daß die S euchenordnung in Vorarlberg leider sehr mangelhaft gehandhabt
wer de, sowie er auch die schuldlose Familie des Ange klagten berücksichtigte.
Blattern. Außer dem bereit s im letzten Blat te erwähnten sind weitere
Erkrankun gsfäl le nicht zur Kenn tniß des Gem eindeamt es gelangt . Es ver¬
steht sich von selbst, daß alle Vo rkehrunge n getro ffen sind, um die We iter¬
ve rbreitun g der Blattern von dem erw ähnten Falle aus nach Mög lichk eit
hintanzuhalten
Maul- und Klauenseuc h e. In der Alpe Untermörzel besteht die Maul¬
und Klauenseuche nach ärztlichem Berichte in einem ziemlich heftigen Grade.
Die ge setzlich vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Maßregeln sind getroffen.
Laut M ittheilung der löbl. Gemeindevorstehung von Schwarzenberg ist im
Vor säß Oberlosen gleichfalls diese Senche zum Ausbruche gekommen.