Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1871 (1871)

* 
6 
Handwerksburschen. Schon seit mehreren Jah ren besteht in unserer 
Gemeinde, wie allenthalb e n im Lande Vorarlberg, zu Folge der Landtags¬ 
beschlüsse vom 21. Dezember 1866 und der Landesausschu ßve rordnu ng vom 
1. Mai 1867, die Ei nrichtung, daß auf der Wanderschaft befindliche Hand¬ 
we rker im Geme indeamte ein Reisegeschenk erhalten . An allen Zugängen 
zu u nserer Gemeinde ist unter der Ortstafel ein kleine s Täfelchen angebracht, 
auf welc hem den Ha n dwerksbursche n deutlich gesagt ist, sie erhalten „das 
Diese durch den Landtag verfüg te Er¬ 
Ortsge sche nk im Geme inde amt." 
richtun g von Unte rstützung skassen für wan dernde arme Handwerker hatte 
den wohlgemeinten Zwe ck, dem unerträglich gewordenen Unfug des sogenannten 
„Fechtens" und des Vagabund e nwe sens ein Ziel zu setzen. Das k. k. 
Bezirksamt von Dornbirn hat mit Dekr et vom 30. Aug ust 1867 bei der 
Einführung dieser Unterstützungskassa dahier angeordnet, bekannt zu machen, 
vom Tage des Inslebentretens derselben an sei jedes Gemeindeglied, welches 
einem Handwerks burs chen noch ein Geschenk verabr eiche, strafbar, und die 
Strafe wurde vorerst auf 2 fl. festgesetzt. Eine Zeit lang besser te sich die 
Sache in erfreulicher Weise , und man hatte es recht ruhig in den Häusern . 
Aber das Ding fängt wieder an faul zu werden. In den Bezirken, welche 
von der Landst raße abliege n, sieht man schon wi eder sehr häufig s olche 
Burschen die Häuser ablaufen. Aber da wird denn nicht blos „gefochten", 
sonder n in jüngster Zeit kam es soger wiederholt vor, daß diese Fechtbr üder 
Dies und Jenes aus den Häus ern mitlaufen lie ßen. —Wenn 
das so fort 
geht, kann es mit der Zeit wieder recht gemüthlich werden. — Wir möcht en, 
um vorzubeug en, alle Einwohn er recht ernstlich ermahnen, fechtende Hand¬ 
werksbur schen ohne Nachsicht unbeschenkt abzuwei sen, sonst zieht man ja 
selbst das Uebel wi eder groß, um dessen Beseitigung so lange gefleht wurde. 
Der Handwerksbursche dürft e am Ortsgeschenke und am Zunftgeschenke in 
der Regel Un t erstützung genug haben, um vorwärt s zu kommen; mit der 
überschwänglichen Mildthätigkeit aber fördert man meiste ns nur die Liede r¬ 
lichkeit. — Ueb rigens ist die erwähnte Strafandrohung (2 fl.) noch aufrecht, 
und die Gemeind e vor stehung kann und muß vor kommenden Falls von der¬ 
s elben Gebrauch machen 
Anzeigen. 
N2D¬ Einladung. 
Heute, Sonn tag, den 22. dies, Abends, wird 
im Gasthause zur „Ilge " in Kehlen das 
Wurs tmahl, v erbunden mit öffentl icher Tanzm usik, 
gehalten. 
Der Unter zeichnete macht hiemit zu dieser Unterhaltung 
mit der Versicherung die höfliche Einladung, daß für sehr gute 
Bedienung und ordentliche Musik b estens ges orgt wird. 
Alois Mäser, Ilgenwirth, 
in Kehlen. 
S 
Ieealen Bellag. Nr. 
  Dlar.   Dlar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.