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Beilage
um
Dornbirner Gemeindeblatt.
1871. Sonntag, 19. Febru ar.
Nr. 8.
Edikte.
Ueber Anlangen des Dr. Jussel in Feldkirch als Grundeinlösungs¬
Kommissär der Vorarlb e rger Eisenbahn werden vom löblichen k. k. Bezirksgerichte
Dornbi rn als Real insta nz in Gemäßheit der hohen Minis teri alverord nu ng
vom 8. Dezemb er 1855 Z. 213 des R. G. Bl. alle Jene, w elche auf die
unten ve rze ichneten in der Gemei nde Dornbirn liege nden, nun zu Bauzwe cken
der Vorarlberger Bahn einzulösenden Realitätene in Eigenthums- oder ander es
Recht zuko mmt, aufgefordert, ihre Rec hte beim genannten Ger ichte inn erhalb
einer Frist von 90 Tage n, vom Tage der dritten Einschaltung dies es Ediktes
im Amtsblatte der Vo r arlberger Landeszeitung in Bregenz beginnt, schriftlich
oder protoko llaris c h anzumelden, widrigens sie bei der Verth eilung des Ent¬
s c h ädigungsbetrages un b erü cksichtiget bleiben und jeden Anspruches wider
die Vorarlberger Bahn, beziehun gsw eise deren Bauunt ernehm ung aus dem
Titel der Expropriation verlurstig sein würd en.
Jene Interessenten, welch e außerhalb des Ge r ichts bezirkes wohnen,
haben bei der A nmeldung ihrer R echte eine in dies em Ge richtsbez irke wohn¬
hafte Person anzuzeigen, welcher die in di eser Angelegenheit ergehenden
Verordnun gen z uzustel len sind, widri gens für jenen Anmelder, der eine solche
Person nicht angezeigt hat, auf seine Ge fahr und Ko sten ein Kurato r von
Amts wegen bestellt und die Veror d nungen nur dem Letztern zugestellt
w erden w ürden.
Für die Richtigkeit der in nach stehenden Verzeichnissen entha l tenen
Daten wird keine Haftung übernomme n; das genaue Flächenmaß des ein¬
zulösenden B odens wird erst nach Vollendung des Baues festgestellt, und
wenn sich währen d desselben die Nothwendigkeit der Einlösung eines größern
Fläche nmaß es ergeben sollte, diese Einlösung verfü gt werden ohne eine neu er¬
liche Einlösungsverhandlung zu pflegen und ein neuerliches Edikt zu erlassen .
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1) Die genaue Beze ichnu ng des Anmelders mit Vor- und Zunamen,
Stand, Wohnort, so wie seines allenfälligen gesetzlichen Ve rtreters
oder Ge w althabers, welcher Letztere vorschriftsmäßige Voll macht zu
legen hat. *