76 Aus rufspre is
25) Drei
beisammen liegende Waldtheile am Ledeschro fen, Bes.-Nr.
6683, erworben wie ad. 4, laut Kauf vom 31. Mai 1843,
Folio
1966 150 fl.
Ein Holztheil am Fahl, erworben laut Kauf vor mehr als
26)30
Jahr en 40 fl.
„ * „
Das Nähere wird bei der Feilbi e tung bek annt geg eben
werden , und
we rden allfällige Hypothekargläubige erinnert, daß ihre Pfandre chte ohne
Rücksicht auf den Verkaufspreis vo rbehalt en bleiben.
K. k. Bezirksg ericht Dornbirn, am 20. Februar
1871. (1
2.1 Linser.
Ueber Anlangen des Dr. Zussel in Zeldlirch als Grundeinlös un gs ¬
Kommissär der Vorarlb erger Eisenbahn werden vom löblichen k. k. Bezirksgeric ht e
Dornbirn als Re a linstanz in Gemäßheit der hohen Ministerialverordnung
vom 8. Dezember 1855 Z. 213 des R. G. Bl. alle Jene, w elchen auf die
unten verzeichne ten in der Gem einde Dornbirn liegend en, nun zu Bauzwecken
der Vorar lb erger Bahn einzulösenden Realitäten ein Eigenthums- oder anderes
Recht zu kommt, aufgefordert, ihre Re chte beim genann ten Ge richte innerhalb
einer Frist von 90 Tagen, vom Tage der dritten Einschaltung dieses E diktes
im Amtsbl atte der Vorarlberger Lande szeit ung in Breg enz beginnt, schriftlich
oder protokollarisch anzumelden, widrige ns sie bei der Ve rtheil ung des Entschädigun
gsbetrage s unberücksichtiget bleiben und jeden Anspruches wider
die Vo r arlberger Bahn, beziehungsweise deren Bauun ternehm u ng aus dem
Titel der Expropri ation verlursti g sein würden.
Jene Interessenten, welche außerhalb des Gerichtsbezirkes wohnen,
haben bei der Anmeldung ihrer Rech te eine in d iesem Gerich tsb ezirke wohnhafte
Person an zuzeige n, welcher die in dieser Angelegenheit ergehenden
Verordnungen zuzuste llen sind, widrigens für jenen Anmelder, der eine solche
Person nicht angezeigt hat, auf seine Gefahr und Ko sten ein Kurator von
Amtswegen bestellt und die Verordnungen nur dem Letztern zugestellt
werden würden.
Für die Richtigkeit der in nachsteh e nden Verzeichnissen enthaltenen
Daten wird keine Ha ftung über nom men; das genaue Flächenmaß des einzul
ösenden Bodens wird erst nach Vollendung des Baues festgestellt, und
wenn sich während desselben die No thwe ndigkeit der Einlösung eines größern
Flä c henmaßes ergeben s ollte, diese Einlösung verfügt wer den ohne eine neuerliche
Einl ösungsverhandlun g zu pflegen und ein neuerliches Edikt zu erlassen.
Die Anmeldu ng hat zu enthalten:
1) Die g enaue Bezeichnu ng des Anmelders mit Vor- und Zu namen,
S tand, Wo hnort, so wie se ines allenfälligen g esetzlic hen Vertreters
oder Gewalthabers, wel cher Letz tere vor schr iftsmäßi ge Vollmacht zu
legen hat.