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einen die Summe von 300 fl. nicht über steige nden bestimmten Geldbetrag an¬
nehmen oder leisten zu wol len, wirksame Vergleiche a b geschlossen werden,
(§ 1
des Gesetzes vom 21. September 1869 ). Der Vergleich hat sich über Ver¬
ei nigung in Hauptsache und Kosten zu erstrecken.
Zum Ab schlusse eines Vergleiches ist die gleich zeitige Anwesenheit von
wenigstens zwei V ertrauen smän nern erforderl ich.
§ 6. Wenn beide Parteien gemeinschaftlich ihre Streitsache beim Ver¬
mittlera mt e anmelden, so ist der Ver gleichsversu ch , wenn es thunlich ist, so¬
gleich vorzunehmen, sonst aber hat der Obmann in kürzester Frist die Mit¬
gli eder des Vermittlungsamtes einzuberufen und dafür zu sorgen, daß beide
T heile zum Vergleichsversuche vorgeladen werden. Den Parteien steht frei,
bei diesen Verha ndlung en entweder persönlich zu e rscheinen oder sich durch Be¬
vollmächt i gte vertreten zu lasse n.
Advokaten werden nicht zu gelassen .
§ 7. Die Androhung von Zwan gsm itteln bei Vorladung der Parteien
vor das V ermittl ungs amt, sowie die Anwendung von Zwangsmitteln gegen
diej enige n, welche der Vorladung keine Folge leisten, ist unzu läßig. (§ 2 des
Gesetzes vom 21. September 1869.)
§ 8. Die Mitglieder des Vermittlungsamtes haben sich vor Allem da¬
vonzu
überzeugen:
a) daß die Parte ien sich selbst zu vertreten fähig sind;
b) daß, wenn sie dazu wegen Minderjährigkeit, Curatel, Co ncurs oder
aus einem
andern Grunde nicht fähig sind, sie durch jene Person vertreten
ind, w elche
nach dem Gesetze für sie vor Gericht zu handeln hat, und
c) daß die etwa ers ch ienenen Bevollmächtigten insbe sonder e zum Abschlusse
eines Vergleiches
ermächtigt sind.
§ 9. Die Verhandlung darf nöthigenfalls auch außer der Gemeinde¬
kanzlei abgehalten werden. Den Parteien steht frei, zu verlangen, daß der
Vergleichsversuch in Abwesenheit anderer Parteie n vor genomme n werde.
§ 10. Das Vermittlungsamt hat beide Streittheile anzuhö ren, ihre Be¬
weismittel zu untersuchen und den Streitfall womöglich in Güte auszugleichen.
Falls die Parteien sich auf dem Ver mittlun gsamt als Schieds ger icht ver¬
glei chen wol len, k ommen die Bestimmungen des allgemeinen B. G. B. und
der G e rich tsordnung in Anwendung.
Die Abnahme eines Eides von wem immer ist dem Ver mittl eramte nicht
gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen a bzul egenden Eid vor diesem
Amte nicht
geschlossen werden. (§ 3 des Geset zes vom 21. Sept. 1869
§ 11. Kommt ein Vergl eich nicht zu Sta nde, so kann von den abge¬
gebenen Erklär un gen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rech ts¬
streite kein
Gebrauch gemacht w erden. (§ 4 des Gesetze s v. 21. Sept. 1869.)
§ 12. Ist der Verg leich zu Stan de g ekommen, so ist derselbe in das
beim Vermittlungsamte zu führ ende Amtsbuch einzutragen. Diese Eintragung
hat zu enthalten:
a) Die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuche eing etrag en wird.
b) Die Bezeichnung des Tage s, M onats und Jahres des Vergleichsab¬ schlusses.