Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1872 (1872)

2 
einen die Summe von 300 fl. nicht über steige nden bestimmten Geldbetrag an¬ 
nehmen oder leisten zu wol len, wirksame Vergleiche a b geschlossen werden, 
(§ 1 
des Gesetzes vom 21. September 1869 ). Der Vergleich hat sich über Ver¬ 
ei nigung in Hauptsache und Kosten zu erstrecken. 
Zum Ab schlusse eines Vergleiches ist die gleich zeitige Anwesenheit von 
wenigstens zwei V ertrauen smän nern erforderl ich. 
§ 6. Wenn beide Parteien gemeinschaftlich ihre Streitsache beim Ver¬ 
mittlera mt e anmelden, so ist der Ver gleichsversu ch , wenn es thunlich ist, so¬ 
gleich vorzunehmen, sonst aber hat der Obmann in kürzester Frist die Mit¬ 
gli eder des Vermittlungsamtes einzuberufen und dafür zu sorgen, daß beide 
T heile zum Vergleichsversuche vorgeladen werden. Den Parteien steht frei, 
bei diesen Verha ndlung en entweder persönlich zu e rscheinen oder sich durch Be¬ 
vollmächt i gte vertreten zu lasse n. 
Advokaten werden nicht zu gelassen . 
§ 7. Die Androhung von Zwan gsm itteln bei Vorladung der Parteien 
vor das V ermittl ungs amt, sowie die Anwendung von Zwangsmitteln gegen 
diej enige n, welche der Vorladung keine Folge leisten, ist unzu läßig. (§ 2 des 
Gesetzes vom 21. September 1869.) 
§ 8. Die Mitglieder des Vermittlungsamtes haben sich vor Allem da¬ 
vonzu 
überzeugen: 
a) daß die Parte ien sich selbst zu vertreten fähig sind; 
b) daß, wenn sie dazu wegen Minderjährigkeit, Curatel, Co ncurs oder 
aus einem 
andern Grunde nicht fähig sind, sie durch jene Person vertreten 
ind, w elche 
nach dem Gesetze für sie vor Gericht zu handeln hat, und 
c) daß die etwa ers ch ienenen Bevollmächtigten insbe sonder e zum Abschlusse 
eines Vergleiches 
ermächtigt sind. 
§ 9. Die Verhandlung darf nöthigenfalls auch außer der Gemeinde¬ 
kanzlei abgehalten werden. Den Parteien steht frei, zu verlangen, daß der 
Vergleichsversuch in Abwesenheit anderer Parteie n vor genomme n werde. 
§ 10. Das Vermittlungsamt hat beide Streittheile anzuhö ren, ihre Be¬ 
weismittel zu untersuchen und den Streitfall womöglich in Güte auszugleichen. 
Falls die Parteien sich auf dem Ver mittlun gsamt als Schieds ger icht ver¬ 
glei chen wol len, k ommen die Bestimmungen des allgemeinen B. G. B. und 
der G e rich tsordnung in Anwendung. 
Die Abnahme eines Eides von wem immer ist dem Ver mittl eramte nicht 
gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen a bzul egenden Eid vor diesem 
Amte nicht 
geschlossen werden. (§ 3 des Geset zes vom 21. Sept. 1869 
§ 11. Kommt ein Vergl eich nicht zu Sta nde, so kann von den abge¬ 
gebenen Erklär un gen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rech ts¬ 
streite kein 
Gebrauch gemacht w erden. (§ 4 des Gesetze s v. 21. Sept. 1869.) 
§ 12. Ist der Verg leich zu Stan de g ekommen, so ist derselbe in das 
beim Vermittlungsamte zu führ ende Amtsbuch einzutragen. Diese Eintragung 
hat zu enthalten: 
a) Die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuche eing etrag en wird. 
b) Die Bezeichnung des Tage s, M onats und Jahres des Vergleichsab¬ schlusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.