300 Vieh,
welches von kranken Alpen heimgekeh rt ist, darf bei Vermeidung
der gesetzlichen Folge n nicht sofort auf die gemeinsamen Weiden
ausgetrieben werden, s ondern es muß jedenfalls die gesetzl iche
K o ntumazzeit von zehn Tagen von dem übrigen Vieh abgeso ndert gehalten
w erden.
Dor nbirn, am 20. September 1872.
Die Gemeindevorstehung.
Nach den Ministerialverordnungen vom 17. Juni 1865 und
10. Februar 1868 dürfen Mineralöle, welche als Beleu chtun gss toffe
verkauft werden, nur in Ouantitäten unter 5 Zentner innerh alb der
bewohnten T heile der Gemeinde und nur in vorsch rifts mäßig besch affenen
Aufbewahrungsräumen eingelagert werden.
Wo bei der R evision die erste Bestimmung üb ert reten, die zweite
unbeachtet vorgefunden wird, wird die Gemeindevorstehung auf Grund
des Gemeindeausschußbeschlusses vom 11. d. Mts. mit allem Nachdruck
ihr Amt zu handeln h aben.
Dornbirn am 20. September 1872.
Die Gemeindevorstehung.
Wir finden uns veranlaßt, nachfolgend den § 97 der k. Verordnung
vom 16. Nov. 1851 und den § 313 des St. G. in
Erinnerung zu bringen und zur Beherzigung zu empfehl en.
§ 97 V. B. B. O.: „In der unmittelbaren Nähe der Bahn
dürfen Thiere blos unter so rgfälti ger Aufsi cht weiden, und es ist dafür
Sorge zu trage n, daß sie die Bahn und das Zubehör nicht betreten."
§ 313 St. G.: „Wörtliche Beleidigungen sind mit Arrest von
drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. "
Dornbirn, am 20. September 1872.
Die Gemeindevorst eh ung .
Für den nächs ten Markt sind folgende sanitätsp o lizeiliche Anordnungen
getroffen:
1. Bei der Säger- und Schmelzhüt terbrück e, beim Löwen in