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der Sägen zu Dornbirn mit ge r ichtlicher Be willigun g vom 15. Okt.
1872 Nr. 6376 das gesammte Waa renla ger dieser Firma, haupt¬
sächlich besteh end aus:
Fein en und gröberen Tuchen, Hosenstoffen, verschiede ne n Loden,
Schafwoll- und Baumwol l- Kle iderstoff e n, Unterhosen und Unterröcken,
fertige n Jop pen, Schaf- und Baumwollh emden, Strümpfen, Shawls,
Bettzeugen, wol lenen Bettd eck en, Kotzen, Pferdedecken, Näh- u. Stri ck¬
garnen, Knöpfen und sonstigen diversen Modeartikeln, dann Leinen ¬
garnen, verschiedenfarbigen Baumwollgarnen rc, rc,
gegen sofort ige Baa rzahlung öffentlich ver steigert werd en.
Die Versteigerung wird bis zur gänzlichen Räumung des Waa¬
renlag ers täglich Vormittag von 8 bis 12 Uhr und Nach¬
mittag von 2 bis 5 Uhr abgehalten werd en.
Dornbirn, am 15. Oktober 1872.
Dr. Carl Quandt,
k. k. Notar, als Gerichtskommissär.
Ueber Verfügung des k. k. Bezir ks schul rathes bringen wir nach¬
stehende Verordnung des k. k. Landesschulrathes zur allgeme i nen
Kenntniß: Verordnung
zur Regelung des Besu ches der all geme inen Volksschulen in Vorarlberg und
des Verfahrens bei Erwirkung einiger der gesetzlich ges t atteten Erleichterungen.
S. 1. Die Schule ist während ihrer ganzen 46 wö chentliche n Dauer
im Jahre von den Kindern zwischen dem sechsten bis zum vollendeten vier¬
zehnten Leben sjahre regelmäßig zu be suchen
§ 2. Für die gen aue Befolgu ng diese r Vorschrift sind die Eltern der
zum Schulbesuche verpflichteten K inder bezüglich die Stellvertreter der er stern,
bei einer Geldstrafe von 1 bis 20 fl. oder im Falle
der Unvermögenheit bei
Einschließung bis zu vier Tagen vera nt wortlich.
§ 3. Eine zeitweilige Befreiung einzelner schulpflichtiger Kinder, ohne
Unte rschied des Alter s, vom Schulbesuche währe nd der Sommer¬
monate kann mit Rücksicht auf ört liche und andere besondere Verhält nisse
bewilliget werden. Eltern oder deren Stellvertreter, welche diese Erleichte¬
rung zu erwirken wünschen und dafür triftige Gründ e anführ en zu kön nen
glauben, haben ihre an den Landesschulrath zu richtenden bezüglichen Ge suche
längsten s bis Ende Februar des betref fenden J ahres beim Ortsschulrathe ein¬
zubringen, welcher dieselben mit dem Antrage auf Gewährun g oder Abwei¬
sung dem vorgesetzten k. k. Bezirksschulrath s ch leunigst vorzulegen hat.
§ 4. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird gestattet, daß die Bitte
um Befreiung eines Schulki ndes vom Schulbesuche währe nd der Sommerm o¬
nathe vor Ende Februar des betreffe nd en Jah res beim Ortsschulrathe münd¬
lich vorgebracht werde, welch er dann über dieselb e mit dem Antrag auf Ge¬