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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1872 (1872)

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An diesen Eintrittsorten muß bei jedem Transporte von Thieren 
durch ämtli che Zeugnisse der unverdächtige Gesu n dheits-Zus tand der 
einzuführenden Thiere, dann we iter nachgew iesen werden, daß dieselben 
aus einem seuchenfrei en Kronlande stammen und nur durch seuchen¬ 
freie Gegenden gekommen sind. 
Bezüglich der hier in Frage stehenden Rohstoffe hat der gl eiche 
N achweis geliefert zu werden. 
Transporte ohne die vo r geschri ebenen Zeugni sse werden zurückge¬ 
w iesen. 
Werden Transporte, welche die Eintri ttsorte um gangen haben, 
ang ehalten, so sind die be treffenden Thiere so fort zu tödten und zu 
verscharren, Menschen und sonstige Gegenstände auf kürzestem Wege 
wie der über die Grenze zurückzubringen, wo möglich ohne O rtschaften 
zu passiren . 
Giftfange nde S achen sind zu vernichten oder zu desinfiz ire n. 
Thiere und th ierische Roh prod ukte, welch e aus den Kronlä ndern 
Salzburg, Oberöste rrei ch, Niederösterreich, Bö hmen, Mähren, Galizien , 
Siebenbürgen, Ungarn, Slavonien, Bukowina, Dalmat ien und dem 
Küs ten lande komme n oder diese Länder passi rt haben, endlic h Thiere , 
die zur gali zisc hen, un garische n und podoli sche n — g rauen Race ¬ 
gehören, werd en an der Grenze unbedingt zurück ge w iesen. 
Diese Anordnungen sind öffentlich kund zu machen. 
Feldkirch, am 23. Dezember 1872. 
Der k. k. B ezirk shauptmann 
N euner. 
An sämmtliche G eme i ndevors tehungen! 
Laut Anzeige der Gem eind e vorstehung in Götzis vom 22. d. 
Mts. wurde auf dem Wege von Altenst adt nach Götzis bei 
der Frutz ein Hund g esehen, der wuthverdächtig schie n, indem 
er vor dem Maule einen schaumarti gen Schl eim und auffallend trübe 
und vereiterte Augen gezeigt habe. Dieser Hund sei ein größerer, 
rothbrauner, um den Hals weiß gefleckter Hund, welcher ein schwarzes, 
glaublich aus Leder bes tehendes , kleines Band trag e. Bei der Frutz 
habe ders elbe u mgekehrt und sei ret our gelaufen. 
Sämmtliche Gemeindevorstehungen werden daher aufgefordert, 
auf diesen Hund zu fahnden, und wo immer er erlegt wird, die 
Unte rsu chung und Sektion durch einen geprüften Thierarzt zu ve ran¬
	        
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