Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1873 (1873)

165 
Die Prüfungen begin nen im Allgemeinen Vormittags um 8 
Uhr, Nachm ittags um 2 Uhr. 
Eltern und Schulf reu nde werden höflichst einge l aden, bei den 
Prüfungen zu erscheinen. 
Dornbirn, den 20. April 1873. Der 
Ortsschulrath. 
Die österlic he n Ferien dauern vom 27. April bis 10. Mai. 
Am 12. Mai b eginnen al lentha lben die Schulen w ieder. 
Dor nbirn, am 20. April 1873. Der 
Or tss chulrath. 
Mittheilungen. 
Gemeindeausschuß. In der Sitzung vom verf lossene n Donnerstag 
siebente diesjährige Sitzung) kamen folg ende Gegenstände zur Erledigung: 
1)In 
Bezug auf das von Kederer und Schwar z vorgelegte Entwässe¬ 
rungsprojekt für die G e meindeni ederung links der Ach wurde beschlossen: 
a. Es sei von einer Ueberprüfung dieses Proje ktes durch einen höhern 
Sachverständigen, und von einer wei tern Ausarbeitung desselben, d. h. 
von der Verfassung der Kost enberec hnung und Zusa mmenst el lung von 
Genossenschaften Umgang zu nehmen. 
b. Es sei durch ein aus fünf Ausschuß mitglied ern besteh endes Kom ite 
im Einvernehmen mit Herrn Raimund S chwarz zu erwägen, ob an 
dem vorgelegten Projekte nicht Reduktionen anzub ringen seien. 
2)Der 
Beschluß des k. k. Bezirksschu lra t hes Feldkirch vom 18. März 
betreffeut die 
Selbständigerklärung der Schule in Watzeneck wird vom Gemeinde¬ 
ausschuf zur Kenntniß genommen. 
3) Anl äßlich der Beschwerd e des Franz Josef Mäser, Mül ler in Ober¬ 
dorf wurde 
über das Steinlesen im Steinebach Folgendes beschloss en: 
d.Vom 
Mühleste g bis hinauf zur Brücke unterhalb der Hämme rles chen 
Fabrikba u ten ist das Ausheben von grö ßeren Stein en nur den An¬ 
ra inern, und zwar nur für Wuh rbauten an Ort und Stel le zu ge¬ 
statten 
b.Vom 
Mühles teg bis zum Schwell wuhr bei Michael Mäser ist die 
Wegnahme der dorthin verschwemmten Steine den Anra inern zu 
gestatt en. 
C.Sind nur auf einer Seite neue Wuhrung en anzulegen, oder alte zu 
repariren, so dürfe n hiezu die S teine nur auf der bezüglic h en Hälfte 
des Bachbettes gelesen werden. 
d.Es 
soll der jeweiligen Gemeindevorstehung vorbehalten bleiben, den 
Anrainern je nach Umständen von Fall zu Fall zu bewilligen, kleinere 
Steine auch zu ander n Bauzwecken auszuheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.