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in den übrigen Vierteln aber wird in Zukunft nur mit der großen
Glocke fortgestärmt w erden.
D ornbirn, den 24. Dezbr . 1872.
3Die
Gemeindevorstehung.
E dikt.
Ueber freiw illi ges Ansuchen der Erben nach dem am 28. Novem
ber 1872 ver storbe nen Herrn k. k. Ger ichtsadjunkten Caspar
Anse lm Großrubatscher wer den am 21. Jänner 1873 Nachm ittags
2 Uhr im Hause des Herrn Daniel Rhomberg im Ma rkte verschiedene
Nachlaßfah r nisse , als: ein Klavier, Kl eidung sstüc ke, (darunter
eine komplette Beamtenu nifo rm) Wäsche, ein ige Bilder und sonstige
diverse Gegenst ände — (zu Folge geric htlic her Bewilligung vom 16.
Jänner 1873 Nr. 402) öffentlich und gegen sogleiche Baarzahlun g
vers t eigert werden.
D ornbirn, den 16. Jänner 1873.
Dr. Karl Q uandt,
k. k. Nota r, als Gerichtskommissär.
Mittheilungen.
Gemeindeausschuß. In der 1. diesjährigen Sitzung vom 13. d.
Mts. kamen folgende Gegenstände zur Erledigung:
1. Zur Beantwortung der in der Sitzun g vom 14. Nove mber v. J.
in Sachen der Fab rikbauten im Gütle gestellten Anfrage wurden die Gemeindeausschußprotokolle
vom 30 Mai 1867, vom 10. Juni 1867 und vom 23.
Juli 1867, sowie das Prot okoll der im k. k. Bezirksamte am 18. Juni 1867
g epflogen en Tagfahrt vorgetrag en , in w elchen allen das von Herrn Franz
Mar tin Hämmerle im Mai 1867 gestellte A nsuchen um Bewilligung einer
partiellen Achkor rektion im Gütle den Gegenstand eingehender Verhandlun gen
bildet. Die jenen Verhandlungen zu Grunde gelegenen Pläne wurden dem
gesammten Ausschusse zur Ein sicht herumgegeben. — Der Vergleich mit allen
diese n Akten ergibt, daß das im Bau begri ffene Achwuhr im Gütle in genauer
Ue bere instimmung mit den Anno 1867 getroffe nen Verein barungen sich befi ndet.
Dieses Wuhr wird dem damals allseitig g enehmigte n Plane gemäß in
einer Bogenlinie bis zum Schwellwuhr der (n unmehr) Winsau erischen Säge
fortgesetzt w erden, und daselbst an das bestehende, die Gemeindestraße tragende
trockene Steinwuhr anschließen. Für den durch die Abtragung des Gemeindegru
ndes und die Verlegung des Achbettes gewonnenen Raum hat der Bauunter
nehme r der Gemeinde seiner Zeit eine Grundentschädigung zu leisten.