Dornbirn er
Zein.
Vierter Jahrgang.
Organ für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen.
Das „„Dornbirner G emeindeblat t" erscheint jeden So nntag Morg en und k ostet
Inserate werde n mit 5 kr. für den Raum ganzjäh rig fl. 1 50, halbjährig 75 kr.
einer gewöh nliche n Druckzeile berechnet . Die Insera te müssen bis spätestens
Freitag Mittag franko im Geme indea mte abgegeben werden.
1873.
Nr. 32. Sonntag,
10. Augu st
Rundmachungen.
Die Urliste der nach dem Gesetze vom 23. Mai d. J. zum
Geschwornenamte Berufenen liegt nach Vorschrift des § 6 des ge¬
nannten Gesetzes von morgen an durch acht Tage lang im G emeinde¬
amte zu Jedermanns Einsicht auf.
Jedem Betheiligten steht es frei, w ährend dieser Frist wegen
Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung ge¬
setzl ich unfähiger und unzulässiger Pers onen in die Liste schriftlich
oder zu Protokoll Einspruch beim Bürgermeister zu e rheben oder in
gl eicher Weise seine Befreiu ngsgrün de g eltend zu m achen.
D ornbirn, am 10. August 1873.
Die Geme indev orstehun g.
Anmerkung. Vor das Geschwornengericht g ehören uach der Straf¬
prozeßor dnung vom 23. Mai d. Is. vom Neuj ahr 1874 ab nicht mehr blos
die Anklagen wegen der durch den I nhalt einer Druckschrift verübten Ve rbre¬
chen und Verge hen (Preßdelicte), sondern auch eine lange Reihe anderer Ver¬
brechen und Vergehen.
An dem Sitze des Gerichtshof es erster Instanz ( K reisgericht) werden
von jenem Zeitpunkte an nach Vorschrift des Gesetzes alle drei Mo nate die
ordentlichen Schwurgerichtssitzungen abgehalten.