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290Nachdem
das Geschwornenamt durch diese neue S trafproz eßordn ung für
die Dauer eine ganz bedeutend er höhte Wic htigk eit erlangt hat, und die Urliste
in jeder Gem einde jährlich neu verfaßt und aufgelegt werden muß, halten wir
es für zweckmäßig, jene Paragrafe des Gesetzes, betreffend die Bildung der
Gesc hwo r nenlisten, an deren Kenntniß den Betheiligten besonders gelegen sein
muß, hier wörtlich zum Abdruc ke zu bringen.
§ 1,
Zum Amte als Geschworner so llen nur Män ner beru fen werden , wel che
1. das 30. Lebensjahr vollendet haben;
2. des Lesens und Schreibens kundig sind;
3. in einer Gemeinde der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
das Heimatsrecht besitzen;
in der Gemeinde, in welc her sie sich aufhalten, wenigstens bere its Ein 4. Jahr
den Wohnsitz ha ben;
entweder: 5.an
direkten Steu ern ohne Zuschlag außer den gesetzlichen Ausn ahms¬
à.an
Orten mit einer Be¬
fäl len (§ 14) jährlich mindeste ns fl. 10.—
völkerung von mehr als 30,000 Einwohner aber mindestens fl. 20.
entrichten, oder
ohne Rücksicht auf diesen Steuersatz dem Stande der Advokaten,
b. Notare,
der Professoren und Lehrer an Hoch- und Mittelschulen an¬
ge hören, oder an einer inländischen Unive rsität den D oktorgrad erlangt
haben. §2.
Unfähig zu dem Amte eines Geschwornen ist:
Wer wegen körperl iche r und geistiger Gebrechen außer Stand ist, den
Pflichten eines Ges chwore nen nachzukommen:
bü rgerlic hen Rec hte ist, insbesondere der
wer nicht im Vollgenuss e der
ge richt lich erklärte Verschwender und Derjenige, über dess en Vermögen
das Ko nkur sver fahren eröffnet worden ist, bis zur Beendigung desselben,
und wenn er ein Kauf mann ist, bis zur Erlangung der Wie derbef ähi¬
gung zu den im § 246 der Konkursordnung vom 25. D ezember 1868
benannten Rechten;
wer sich in strafgerichtlicher Untersuchung, unter An klage oder in Strafe
befindet;
wer in Folge einer strafgeric h t lichen Ve rurtheilun g nach den Gesetzen
von der Wählbarkeit zu der Gem eindevertretu ng ausgeschlossen ist, so
lange die Ausschließ ung dauert. 3.
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Zu dem Geschwor nen a mte sind nicht zu berufen:
Die w irklich dienenden Staatsbeamten mit Ausnahme der Profe s soren
und L ehrer an Hoch- und Mittelschul en;
die in aktive r Die nstleistun g stehenden oder mit Wartgebühr beu rlaubten
Personen des stehenden Heeres, der K riegsmar ine oder der Land wehr
und die im § 1, Z. 2 des Gesetzes über den Wirkungskreis der Mili¬