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2. Gesu ndes Vieh kann u ngehinder t fort getr ieben w erden, und zwar
wo möglich zuerst durch Ortsc haften und auf Wegen, wo es mit krankem
nicht in Berührung kommt, (bei Punkt 2 wird bemerkt, daß nur jenes
gesunde Vieh bevorzugt ist, welc hes nie mit krankem in Berührun g, oder
neben krankem auf ein und derselben Alpe war.
3. Krankes
Vieh soll an den im vorhinein zu best imen den Tagen nie nach
einzelnen Stücken, sondern womöglich, auf einmal oder doch in größeren
Heerden abgetrieben werden so weit thunlich, mit Vermeidung von
gesunden Orten.
4. Wenn
krankes Vieh von einer Alpe durch eine Ortschaft getrieben werden
muß, soll der Trieb so weit m öglich ohne Aufenthalt geschehen, das
eigene Vieh in den Ställen behalten und nach dem Durc htriebe die
St raße gereinigt werden.
Das von den Alpen in die h eimatliche n Ortschaften eingetrieb ene Vieh
ist, wenn es bloß einzelne S tücke betrifft, in K ontumaz zu halten, bei
größe rer Anzahl der selben wäre jedoch, wenn sich durch die Separation
ein günstiger Erfolg nicht er warten lie ße, das schnell e D u rchseuchen des
ganzen Viehstandes, wie dieß hie und da zur Abkürzung der Seuchendauer
mit gutem Erf olge durchgeführt wurde, zu begünstigen.
6. Jeder
Viehbesitzer ist verpflichtet, wenn d erselbe seuchekr a nkes Vieh be¬
sit zt, oder von der Alpe in se inen Wohnort eint reibt, unverzüglich den
Gemeindevorsteher davon in Kenntniß zu setze n, welcher allsogleich das
Nöthige ein zulei ten und nach bee ndetem Eintriebe über den gesammten
Krankenstand der k. k. Bezirkshauptmannschaft (früher Bezirksamte) zu
beric hten hat, welche nach Nothwendigkeit durch die betreffenden Sanitäts¬
Orga ne die weitern Verfügu ngen zu treffen, eventuell das vollkommene
Erlöschen der Seuche zu konstatiren haben wird wornach der k. k.
Statthalterei ein Schlußbericht vorzulegen ist.
7.Wenn
Jeman d krankes oder v erdächti ges Vieh, näml ich solc hes, wel ches
aus Stä llen kommt, in denen die S euche noch herrscht, zu den Mä rkten
auftr eibt, oder wer die An zeige über das eingetriebene kr anke Vieh der
Vorstehun g zu erstatten unterläßt, macht sich der Ubertret u ng schuldig und
soll nach den §8. 401 und 402 des Strafgesetzbuches bestraft werde n.
Hievon wird die Gemeindevorstehung zum Wi ssen und Benehmen in
Kenntniß gesetzt, mit der Weisun g diese Anordnung ohne Verzu g den Gemeinde¬
a n gehörigen bekannt zu geb en. Schlie ßlich wird noch bemerkt, daß in Folge
einer später erschie ne nen Verordnu ng in Or tschaf ten wo eine Seu che herrscht,
in jeder Stallung, wo die Seuche war, nach deren Erlöschen noch eine vier¬
wöchentliche Stallsperre einzuhalten ist.
B. In Be treff der Märkte ist ebenfalls nach den Verordnungen
vom 3. September 1863 vorzu gehen:
1.In
jenen Gem einden, wo die Seuche her rscht, ist die Abhaltung der
Viehmärkte nach § 27 des Seuch enunterrichts zu fistiren, oder bis zum
E rlöschen der S euche zu vertagen.
2. Tritt die Bestimmung des § 27 nicht ein, so ist der Zutrieb des Viehes
jeder Gattung zu den Märkten im eigenen Bezirke, aus allen