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Dies es wird mit dem Beisatze zur allgemein en Kenntniß ge¬
daß auf Gesuche, die nach obigem Tage einlangen, keine Rück¬
brach t,
mehr genommen we rden kann.
sicht Der
§ 17 des Wehrgesetzes lautet:
Die zeitliche Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das stehen de
Heer, in die Kriegs-Marine oder in die Landwehr erhält:
Der einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer verwittweten
1. Mutter.
Nach dem Tode des Vaters der einzige Enkel eines erwe rbsun fähig en
2. Groß vaters
oder einer erwerbsunfähigen Großmutter, wenn sie ke inen
Sohn haben.
Ein Bruder ganz verwaister G eschwister. Es hat jedoc h nur jener
3. einz ige
Sohn, Enkel oder Bruder auf die Befre iung Anspruch, welcher
ein ehelicher und leiblicher ist, wenn von dessen Befreiung die E rhaltung
einer Elt ern, Große ltern oder Gesch wister abhängt, und er diese Ver¬
bindlic hkeit erfüllt.
Einem unehlichen Sohne kommt die gleiche Befr eiung zu, wenn von
desse n Befreiung die Erhaltu ng se iner unehlichen Mutter abhäng t und
er diese Verbindlichkeit erfüllt.
Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne ,
Enkel oder Bruder auch Jener behandelt , dess en einziger oder übr ige
Brüder
in der Liniendienstverpflichtung oder in der R eserve stehen;
3. jünger
als 18 Jahre, oder
b. wegen
unheilbaren gei stigen oder körperlichen Gebrechen zu jedem Er¬
c, werbe
unfähig sind.
Dornbirn, den 5. Dezember 1873.
Die Gemeindevorstehung.
Edikt.
In der Exeku ti on ssache der Agatha Ulmer in Schme lzhütt en zu
Dornbirn durch Dr. Lin dner in Feldkirch wider Johann Georg Luger,
Metzger im Oberdorf zu Dornbirn peto fl. 36.— s. A. werden am
15. und nöth ig enfalls am 18. De zember d. Is. jede smal um 9 Uhr
früh an Ort und Stelle ve rschi edene dem Schuldner gehöri ge Fahr¬
nisse gegen sogleiche Baa rbezah lung öffentlich vers teigert und erst beim
zweiten Ter mine A nbothe unter dem Schätzungswerthe angen ommen
werden. K.
k. Be zirksgericht Dornbir n
am 23. N ovember 1873. Gsteu.