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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1874 (1874)

214 Ein 
Holztheil darunter mit Bes. Nr, 3208, zu fl. 70.— 
fl. 100.— 
und ein detto in der hintern Schanern, zu 
Die Bedingungen werden vor der Feilbiethung bekann t gegeben 
werden . 
Allfälligen Hypothekargläubigern bleiben ihre Rechte ohne Rück¬ 
sicht auf das Meistboth vorbeha lten. 
Kais. könig. Bezirksgericht 
Dornbirn, am 12. Juni 1874. Gsteu . 
Mittheilungen. 
14. d. j. Geme indeausschuß-Sit z ung, abgehalten am 16. d. Mts. 
um 5 Uhr Abends. Beschlüsse: 
1. Zur V orbehandlung einer Zuschrift des Landesausschusses betreffend einen 
Gesetz-Entwurf zur Organisirung des Sanit ätsdienste s in den Gemeinden wurde 
ein Komi te zu wählen beschlos sen. Die Wahl fiel auf die Herr en: Fus sen¬ 
egger Otto, Rhomberg Albe rt und Rhomberg Wilhelm. Dem Komi te wurde 
freigestellt, sich nach Befinden durch Sachve rständ i ge zu verstärken. 
2. Auf eine Verhand l ung über die Ansprüche des J. M. auf die bei 
der Katas tralvermessung vom Jahre 1857 der Gemeinde Dornbirn zuge¬ 
s chriebene Waldparzelle K. M. Nr. 18461 wird beschlos sen , in so lange nicht 
einzutreten, als M. sich nicht durch ann ehmbare Beweismittel als Eig ent hümer 
der fraglichen Wa ldparze lle darzu thun v ermag 
3. Die Gemeindevorstehung wird ermächtiget, für die Kehlen bei F 
Kornreu ter in Wien eine Landfahr- und G ebirgsspritze nach dem M odell 23 
( einstrahlig, ohne Saugwerk, vierrädr i g, Preis fl. 480 .—) anzuschaffen. 
4. In Ausführung des in letzter Sitzung bezüglich der Straßenausmar¬ 
kung gefaßten Beschlu sses wird die Gemein devo rstehu ng ermächtigt, nach eigen em 
Ermessen ortskundige Männer zu dem Markung sgeschäf t e bei zuzieh en und den¬ 
se lben für Mühewaltung und Zeitversäumniß angemesse Entlohnung aus der 
G emeinde kasse zu ver abf olgen. 
5. Eine Anfrage wegen Aufhebung des Hun debann es wurde dahin beant¬ 
wortet , daß diese Maßregel vernünftigerweise mindestens so lange in Kraft 
gehalten werd en müsse, als gewöhnlich die Gefahr d auert, welche aus dem 
Falle abzuleiten ist, der zu di eser Maßregel Anlaß gegeben. Diese Gefahr daure 
dur chschni ttlic h 40 — 50 Tage. Der in hiesig er Gemei nde bestehe nde Hun de¬ 
bann, welcher in Folge eines in aller Form konsta ti rten Fall es von H unds¬ 
wuth von der Gemeindevo r stehung am 10. v. Mts. mit Genehmigung der 
poli tischen Bezirksbehörde angeordnet wor den sei, könne daher frühestens erst 
nach Umfluß der laufenden Woche zur Aufhebung gelangen. Eine stre nge und 
unverkürzte Handhabung des hier besteh enden Hund eb annes sei im Interesse 
der ö ffentlich en Sicherheit schon aus dem Grund e angezeigt, weil das wuth¬ 
krank befundene Thier an zwei Tagen in verschiedenen Bezirken der Gemeinde
	        
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