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Tannenstämme in 6 Abth eil ungen, Satt el unter der Stechweid 94
Stäm me in 8 Abtheilungen, Kohlhalden ob den Spätenbachmähder
62 Stäm me in 5 Abtheilungen, und aus der Waldung B odenhof
unter dem Harzerko pf 34 Stämme in 3 Abtheilu nge n.
Ferner die Aest und Rinde ab den Stämmen im Kehleckeretter,
Kohlhalden und Harzerkopf.
Die Versteigerung ist am Donnerstag den 6. August d. J.
Vormittags 9 Uhr bei Lorenz Z umtobel im Markt.
Dornbirn, am 26. Juli 1874. Die
Gemeindvorstehung.
Auf Ansuchen des Hrn. Wilhelm Rhomber g, Altbürg er meiste r
dahier, werde n nachbezeichnete in seiner Waldung ob der Kehlegger
Viehweide gefällte Nummern Säghölzer ö ffentlich versteigert, und zwar:
Nr. 1 mit 19 Stück Tannen und 2 kleineren u nbewertheten
Stücken ,
Nr. 2 mit 18 Stück Tannen und 1 kleiner es unbewerthetes Stück,
Nr. 3 mit 19 Stück T annen und 1 kleineres unbewerthetes Stück.
Die Versteigerung wird am Mittwoch den 5. Augu st Ab ends
8 Uhr im Gasthause zur Krone in Hatl erdorf abgehalten werden.
Dornbirn, am 26. Juli 1874. Die
G emeinde vorstehung .
Verordnung
betreffend die Viehseuchen im All gemeinen und den Mil zbrand
insbesondere.
In Folge der groß en anhaltenden Hitze ist im Verlaufe d ieses S ommers
bere its an zwei Orten des Landes (Achenthal und Alpe Tagn ola) der Milz¬
brand unter dem Rindvieh in höchst verheerender Weise ausg ebroc hen und
steht zu b efürcht en, daß diese für Menschen und Thiere gl eich lebensgefährliche
Seuche, falls nicht die nöthi gen V ors ichtsmaßrege ln beobachtet werden , noch
weiter um sich greift und selb st auch auf die Fleischconsumenten einen gefähr¬
lichen Einfluß gewinnt.
Indem ich das Auftreten di eser Seuche zur öffentlichen Kenntniß bringe,
ist ber eits ein Fall von hoffnungsloser Erkrankung eines Senners in Buch
an Milzbrand durch In fektion bei G elegenheit des Aufarbeitens eines solchen
Cadavers zu bek lagen und sind noch wei tere Ansteckungsfälle deshalb zu be¬
sorgen, weil die Baue rn gewohnt sind, das Fleisch solche r T hiere im rohen
oder geselchten Zusta nde zum Gen usse zu verwenden, obgleich durch Sta tt¬
halterei-Verordnung vom 19. Februar 1872 Z. 709/ das schon mit Ver¬
ordnung des Ministeriums des Inn ern vom 6. December 1859 Z. 32592