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serer G emeinde vorg ekommenen F ällen war jedoch der Be stand der Wuth¬
kra nkheit in ekl atan tester Weise konsta tirt worden und waren auch zahlreiche
Konflik te der wuthkranken Hunde mit andern Hunden und sogar mit Men¬
schen zur Wah rnehmung gelangt. In solchen Fä llen ist es Vorschrift und
Pflicht, die Absp errung der Hunde so lange zu handhaben als dies nach dem
Urtheil e der Sachver ständ ige n im Inter esse der öffentlichen Sicherheit g erathen
erscheint, d. h. mindestens sechs Wochen lang, wenn nicht in der Zwischen¬
zeit Wahrnehmungen ge macht werden, w elche eine weitere Erstr eck ung dieser
Maßregel gebieten. Anordnung und Aufhebung des Hun debann es ist übrig ens
nach § 2 Absatz e des Sanitäts ge s etzes vom 30. April 1870 Sache der
Staatsv erwalt ung d. h. der Staatso rgan e und nicht der Gemeindevorstehun¬
gen. Den G emeinden liegt es nach § 4 Abs. d des gedachten Gesetzes lediglich ob,
bei den (von oben angeordneten) Vorkehrungen zur Verhütu ng der Einschlep¬
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pung und zur Tilgung der Viehseuchen mitzuwirken und nach Abs. a S
die (von oben angeordneten) örtli chen Vorkehrungen zur Verhütung a nsteckender
Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung durc hzufüh ren.
Allgem eine Arbeiter-Kranken- und Unters t ützungskasse . Im
Interesse der Dienstgeber und Lehrmeister machen wir auf nachfolgende gesetz¬
liche Bestim mung en aufmerksam.
In der Dienstbotheno r dn ung vom 14. März 1857 für Tirol und Vor¬
arl berg heißt es:
§ 21: Erkr ankt der Dienst bo the, so hat der Dienstherr für
Pfle ge und Heilung d esselben zu sor gen und es können die aufgew endeten
Kosten vom Lohne nur dann a bgezogen werden, wenn der Dien stboth e durch
sein ei genes Versc h ulden e rkrankt ist.
Dauert die Krankheit länger als 4 Wochen, so ist der Dienstbothe nach
Abl auf dieser Zeit, wenn er aus dem Dienste entlassen wird (§ 28 sub. 11)
und wenn er vermögenslos ist, wie ein ande rer, in keinem Dienstverhältnisse
stehender erkrankte r Arme zu behandeln und es ist daher der Gemeind ev or¬
steher hievo n r echtzeiti g zu verständigen.
§ 22. Ist die Erkrankung des Dienstbothen erw iesener Maßen aus ei¬
nem Verschuld e n des Dienstherrn erfolgt , so hat dieser unbesch adet der dem
Die nstbothen sonst z ustehe nden Entschädigungsansprüche ausschließlich für Pfle¬
ge und Heilun g zu sorgen, ohne daß ein Abzug vom Lohne stattfinden darf.
§ 23. Der Dienstherr kann den Kr anken im eigenen Hause verpflegen,
er kann ihn aber auch in einer öffen t lichen Ansta lt oder an einem andern
Orte unt erzubringe n, wenn dieß ohne Gefahr für den Kranken mö glich ist.
In der Gewerbe-Ordnung vom 20. Dez ember 1859 wird bestimm t:
§ 94. Im Erkran kun gsfall e hat der Lehrling, der in der Hau sge¬
nossenschaft des Lehrherrn lebt, auf die gleich e Hilfe Anspruch , w elche nach
den allgemeinen Gesetzen den Dienstgebern gegen ihre Dienstbothen obliegt.
Armenhaus. Maria Reiner des Sales felig wurde in die Anstalt
aufgen omm en.
Strafnachrichten. Johann Wild wurde vom s tädt, delegirten Be¬
zir ksger ichte Feldkirch mit Erkenntni ß vom 9. Oktober d. J. wegen Dieb¬