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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1874 (1874)

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in die K riegs-Ma rine oder in die Land wehr oder die Enthebung vom 
Präsenzdiens te anspr echen wollen, haben durch ihre Väter, Mün 
oder Vormünder am M ontag den 14. d. Mts. von Nachmittags? 
Uhr an im Gemeindeamte die Befreiungs-Gesuche protokollarisch auf 
nehmen zu lass en. 
Nachd em alle Jünglinge aus den Altersklassen 1854 u. 1853, 
welche bei der letzten Ste llung als zeitlich befreit e rklärt wurden, zu 
nächsten Stellung wieder aufgerufen we rden, so haben diese lben, wem 
sie ihren Befreiungsauspruch wi eder gel tend mache n woll en, neuerl iche 
Gesuche einzureichen. 
Dieses wird mit dem Beisatze zur al lgemeinen Kenn tniß ge 
b racht, daß auf Gesuche, die nach obigem Tage einlange n, keine Rück 
sicht mehr 
gen ommen werden kann. 
Der § 17 des Wehrgesetzes lau tet: 
Die zeit liche Befreiung von der Pf licht zum Eintritte in das stehende 
Heer, in 
die Kriegs-Marine oder in die Landwehr erhält: 
1.Der 
einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer verwitt. 
weten Mutter. 
2. Nach 
dem Tode des Vaters der e inzige Enkel eines erwerbsunfähigen 
Großvaters oder einer erwer b su nfähigen Großmutter, wenn sie kei nen 
Sohn haben. 
3.Ein 
Brude r ganz verwaister Geschwister. Es hat jedo ch nur jener 
einzig e Sohn, Enkel oder Bruder auf die Befreiu ng Anspruch welcher 
ein ehlicher und leiblicher ist, wenn von d essen Befreiung die Erhaltun g 
seine r El tern Goßeltern oder Geschwister abhängt, und er diese Ver¬ 
bindlichkeit er füllt 
Einem unehlich en Sohne kommt die gleich e Befreiung zu, wenn von 
d essen Befreiu ng die Erhaltung seiner unehlichen Mutt er abhängt und 
er diese Verbindlichkeit erfüllt. 
Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne, 
Enkel oder Bruder auch Jener behandelt, desse n einziger oder übrige 
Brüde r 
a.in 
der Lin iendi ens tverpfli chtung oder in der Reser ve stehen ; 
b. jüng er 
als 18 Jahre, oder 
c. wegen 
unheilb ar en geistigen oder körperlichen Gebrechen zu jedem Er¬ 
werbe u nfähig sind. 
Dornbirn, am 5. Dezember 1874. 
Die Gemeindevors tehung. 
Der auf morgen, Montag den 7. d. Mts., fallende Niko¬ 
lausmarkt wird abgehalten. 
B ezüglich des Viehauftriebes haben die in der Kundmachung
	        
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