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in die K riegs-Ma rine oder in die Land wehr oder die Enthebung vom
Präsenzdiens te anspr echen wollen, haben durch ihre Väter, Mün
oder Vormünder am M ontag den 14. d. Mts. von Nachmittags?
Uhr an im Gemeindeamte die Befreiungs-Gesuche protokollarisch auf
nehmen zu lass en.
Nachd em alle Jünglinge aus den Altersklassen 1854 u. 1853,
welche bei der letzten Ste llung als zeitlich befreit e rklärt wurden, zu
nächsten Stellung wieder aufgerufen we rden, so haben diese lben, wem
sie ihren Befreiungsauspruch wi eder gel tend mache n woll en, neuerl iche
Gesuche einzureichen.
Dieses wird mit dem Beisatze zur al lgemeinen Kenn tniß ge
b racht, daß auf Gesuche, die nach obigem Tage einlange n, keine Rück
sicht mehr
gen ommen werden kann.
Der § 17 des Wehrgesetzes lau tet:
Die zeit liche Befreiung von der Pf licht zum Eintritte in das stehende
Heer, in
die Kriegs-Marine oder in die Landwehr erhält:
1.Der
einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer verwitt.
weten Mutter.
2. Nach
dem Tode des Vaters der e inzige Enkel eines erwerbsunfähigen
Großvaters oder einer erwer b su nfähigen Großmutter, wenn sie kei nen
Sohn haben.
3.Ein
Brude r ganz verwaister Geschwister. Es hat jedo ch nur jener
einzig e Sohn, Enkel oder Bruder auf die Befreiu ng Anspruch welcher
ein ehlicher und leiblicher ist, wenn von d essen Befreiung die Erhaltun g
seine r El tern Goßeltern oder Geschwister abhängt, und er diese Ver¬
bindlichkeit er füllt
Einem unehlich en Sohne kommt die gleich e Befreiung zu, wenn von
d essen Befreiu ng die Erhaltung seiner unehlichen Mutt er abhängt und
er diese Verbindlichkeit erfüllt.
Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne,
Enkel oder Bruder auch Jener behandelt, desse n einziger oder übrige
Brüde r
a.in
der Lin iendi ens tverpfli chtung oder in der Reser ve stehen ;
b. jüng er
als 18 Jahre, oder
c. wegen
unheilb ar en geistigen oder körperlichen Gebrechen zu jedem Er¬
werbe u nfähig sind.
Dornbirn, am 5. Dezember 1874.
Die Gemeindevors tehung.
Der auf morgen, Montag den 7. d. Mts., fallende Niko¬
lausmarkt wird abgehalten.
B ezüglich des Viehauftriebes haben die in der Kundmachung