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gebern ü berl assen, jedoc h darf in keine m Falle mehr ge fordert werden, als
nach den P osttarifen für Lokalsendungen entfallen würde. Auch ist h iebei
die
Anrechnung einer Zustell- oder Sammelgebühr nicht gestattet.
Zu wei tern Auskünften sind die Herren Gemeinderäthe der Viertel Hat¬
lerdorf, Oberdorf und Hasel s tauden jederzeit erböti g.
Dornbirn, am 1. März 1874. Die
Gemeindsvorstehung.
Die Verzeichn i sse der diesjähri g en Stellungspflichtigen sind durch
8 Tage im Ge meindeamie aufgelegt und es ist Jedermann, w elcher
a: eine Auslassung oder unrichtige Eintragung anzeigen, oder
b. gegen
erh obene Ansprüche auf Befreiung oder Enthebung von dem
Präsenzdienste Einsprache erh eben will,
b erechti gt, diese innerhalb 14 Tagen von der Kundmachung an, bei
der öbl.
k. k. Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch anzubringen.
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Dornbirn, den 1. März 1874. Die
Gemeindevorstehnug.
Die diesjährige Forsttagsatzung wird am Freitag den 13.
März Vormittags 9 Uhr im Hi rschen d ahier abgeha l ten. Das N ähere
wegen Anmeldung der Holzfällungen wird im nächsten Blatt e
bekan nt gegegeben. Die Verzeichnisse derjenigen Parteien, welc he ihre
Ziegen und Schaafe in die Waldungen austreiben wollen, sind
bis Montag den 9. März im Gemeindeamte abzugeben.
Dornbirn, am 26. Februa r 1874.
Die Gemeindevorstehung.
Ueber Antrag des Brandrathes wurde heute durch den Gemein¬
deauss chuß fol gende Brandfuhrentaxe b eschlossen:
Fahrten inn erhalb der Gemein de.
a. für ein Pferd mit dem Gefährte zur Brandstätt e und wied er zu¬
rück zum Standort fl. 3.—
b. der Pferdebes itzer, w elcher ein auf die Brandstätte aufgeführtes
Fa hrzeug nicht w ieder an den Standort z u rückführt, muß sich
einen Abzug von fl. 1.— gefallen lass en.
Außerhalb der Gemeinde
a. für einen Zweispänner nach Schwarzach gilt die gl eiche Bezahlung ,
wie für Fahrten innerhalb der Gemeinde.
b.für
einen Zweispänner nach Hohenems, Lustenau, L autrach und
Wolfurt (das Pferd fl. 5.—) — fl. 10.—
C.für
einen Zweispänner über di esen Kreis hinaus (das Pferd
fl. 6.—) = fl. 12.—