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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1874 (1874)

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gebern ü berl assen, jedoc h darf in keine m Falle mehr ge fordert werden, als 
nach den P osttarifen für Lokalsendungen entfallen würde. Auch ist h iebei 
die 
Anrechnung einer Zustell- oder Sammelgebühr nicht gestattet. 
Zu wei tern Auskünften sind die Herren Gemeinderäthe der Viertel Hat¬ 
lerdorf, Oberdorf und Hasel s tauden jederzeit erböti g. 
Dornbirn, am 1. März 1874. Die 
Gemeindsvorstehung. 
Die Verzeichn i sse der diesjähri g en Stellungspflichtigen sind durch 
8 Tage im Ge meindeamie aufgelegt und es ist Jedermann, w elcher 
a: eine Auslassung oder unrichtige Eintragung anzeigen, oder 
b. gegen 
erh obene Ansprüche auf Befreiung oder Enthebung von dem 
Präsenzdienste Einsprache erh eben will, 
b erechti gt, diese innerhalb 14 Tagen von der Kundmachung an, bei 
der öbl. 
k. k. Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch anzubringen. 
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Dornbirn, den 1. März 1874. Die 
Gemeindevorstehnug. 
Die diesjährige Forsttagsatzung wird am Freitag den 13. 
März Vormittags 9 Uhr im Hi rschen d ahier abgeha l ten. Das N ähere 
wegen Anmeldung der Holzfällungen wird im nächsten Blatt e 
bekan nt gegegeben. Die Verzeichnisse derjenigen Parteien, welc he ihre 
Ziegen und Schaafe in die Waldungen austreiben wollen, sind 
bis Montag den 9. März im Gemeindeamte abzugeben. 
Dornbirn, am 26. Februa r 1874. 
Die Gemeindevorstehung. 
Ueber Antrag des Brandrathes wurde heute durch den Gemein¬ 
deauss chuß fol gende Brandfuhrentaxe b eschlossen: 
Fahrten inn erhalb der Gemein de. 
a. für ein Pferd mit dem Gefährte zur Brandstätt e und wied er zu¬ 
rück zum Standort fl. 3.— 
b. der Pferdebes itzer, w elcher ein auf die Brandstätte aufgeführtes 
Fa hrzeug nicht w ieder an den Standort z u rückführt, muß sich 
einen Abzug von fl. 1.— gefallen lass en. 
Außerhalb der Gemeinde 
a. für einen Zweispänner nach Schwarzach gilt die gl eiche Bezahlung , 
wie für Fahrten innerhalb der Gemeinde. 
b.für 
einen Zweispänner nach Hohenems, Lustenau, L autrach und 
Wolfurt (das Pferd fl. 5.—) — fl. 10.— 
C.für 
einen Zweispänner über di esen Kreis hinaus (das Pferd 
fl. 6.—) = fl. 12.—
	        
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