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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1875 (1875)

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1. Dürftige Verwandte des Stifters. 
2. Dürft ige Angehörige der Gemeinde Dornbirn . 
3. Auch mi nder dürftige Verwandte des Stifters. 
Die Gesuche um eines diese r Stipendien belegt mit der Nachweisung 
der Verwan dtschaf t, Dürftigkeit und Zuständigkeit zur Geme inde Dornbirn 
den Studienzeugnissen, und den Ze ugnissen über den Eintritt in eine Lehre 
sind bis Ende Jänner 1875 der Gemeinde-Vorstehung in Dornbirn zu 
übergeben. 
Feldkirch, am 3. Jänn er 1875. 
Der k. k. Bezirkshauptmann Neuner. 
Edi kt. 
Ueber Ansuchen des Herrn Dr. Margreitter hier als Verwalter der 
Konkursmasse des Schreinermeisters Eduar d Luger in Dornbirn und auf 
Grund des Gläubigerbeschlusses vom 14. d. Mts. werden die zur genannten 
Ko nkursmas se gehörigen Real itäte n, als: 
1. Das Woh nhaus Nr. 187 in Dornbirn sammt Stadl, Garten und 
dazu gehörigem Boden von ca. 5 Land Bes.-Nr . 241½ im Schätzungs ¬ 
fl. 3800. we rthe von 
2. Ein Drittels Gemeindstheil in den Brunnenmä h der von 
413 Klft. Bes.-Nr. 2144 im Sch ätzu ngsw erthe von „ 150. — 
der exekutiven öffentlich en Versteigerung unterzogen und hiezu ein einziger 
Feilbietungstermin — auf den 18. Jänner 1875 Vorm. 9 Uhr hier gerich ts 
Zimmer Nr. 1 fes tgesetzt, bei welchem auch Anbote unter dem Schätz ungs¬ 
werthe angenommen werden. 
Am 19. Jänn er Vorm. 9 Uhr wird in der Wohnung des Konkursanten 
mit der Versteigerung der Fahrnisse begonn en und diesel be bis zur Been¬ 
digung, wenn nöthig , auch am folgenden Tage fortg ese tzt werde n. 
Außer der Haus- und Zimmereinrichtung gel angen dabei auch ver¬ 
schiedene H andwerkszeuge , Holzvorräthe, F ourniere, ein L okombile (von 4 
Pferdekräften, eine Holzsäge, Bandsäge und Stemmmaschinen gegen Baar¬ 
zahlung ohne jede Gewährleistung zum Verkauf. 
Die Feilbietungsbedingungen können t äglich hieramts eingeseh en werden. 
An diejenigen Gläubiger, wel che eine auf diesen R ealitäten ve r sicherte 
Forderun g gel tend machen woll en, ergeht hiemit die Auff orderung , dieselbe 
bis zu o bigem Ve rsteig erun gstermin e nach Vorschrift des hohen Gub.-Zirk.
	        
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