Dornbirner
Beiernhertner.
Sechster Jahrgan g.
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Organ für alle gemeindeamtlichen Kundm achungen.
Das „Dornbir ne r G emeindeblat t" erscheint jeden Sonntag Morgen und kostet
ganzjähr ig fl. 1.50, halbjährig 75 kr., mit P ostver sendung ganzjäh rig fl. 2.10. Inser ate
werden mit 5 kr. für den Raum einer gewö hnli chen Druck zeile berechnet. Die Inserate
müs sen bis spätesten s Freitag Mitta g franko im Gemeind ea mte abge geben werden .
1875.
Sonn tag, 22. August.
Nr. 34.
Rundmachungen.
Die Urliste der nach dem Gesetze vom 23. Mai 1873 zum Geschworn en¬
amte B erufenen liegt nach Vorschrift des § 6 des genannten Geset zes von
morgen an durch 8 Tage lang im Gemeindeamte zu Jedermanns Ein¬
sicht auf.
Jedem Betheiligte n steht es frei, wäh rend di eser Frist wegen Ueber ¬
gehun g gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger
und un zuläs siger Per sonen in die Liste s chriftlich oder zu P rotokoll Einspruc h
beim Bürgermeister zu er heben oder in gle icher Weise seine Befreiungsgründe
geltend zu mach en.
Dornbirn, am 22. Aug ust 1875. Die
Gemeindevorstehung. ist,
NB. Wer über 30 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger
ohne Zuschl ag fl. 10.— landesfürstl iche Steuer zahlt, und wenigstens ein
Jahr in der Ge meinde den Wohnsitz hat, kann annehmen, daß er in der
Liste aufg eführt erscheine. Nach § 4 Abs. 1 des obig em Gesetzes sind die¬
jenigen, welche das 60. Lebensjahr bereis überschritten haben für immer
befreit; sie haben aber um diese Befreiung im Gemeindeamte a nz usuchen.
Jene wel che aus Altersrücksichten schon früh er befreit wurden, sind in der
Liste gar nicht mehr aufgef üh rt.