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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1875 (1875)

2. 
382An 
den s ämmt lichen Schul en hi esiger Gemeinde, die F ortbildungs¬ 
für K naben mit einbegriffen, beginnt der Untericht am 2. November¬ sc hule Die 
weiblichen Arbeitsschulen beginnen a llenthalben am 4. November. 
Dornbirn, am 22. O ktober 1875. Der 
Ortsschulrath. 
Laut der am 26. v. Mts. eingelangten und seither an der Amts¬ 
tafel a ngehefteten Kundmach un g der hohen k. k. L andes -Vert hei digungs¬ 
Oberbehörde zu Innsbruck wird die 
Landesschütze n-Kon trolv ersam mlu ng 
für den Ge r ichtsbezirk Dornbirn alljährlich, also auch heuer am 5. und 6. 
Deze mber jedesmal von 8 Uhr Morgens an im Gemeindehause dahier 
abgehalten. 
Die zur Gemeinde Dornbi rn zuständigen Landesschützen haben am 
ersten Tage als am Sonntag den 5. Dezember zur obb estim mten Zeit zu 
erscheinen. 
Mit der gena nnten Kundmachung hat die hohe Landes-Ver t heidigungs ¬ 
Oberbeh örde auch zugleich erlassen folgende 
Allgemeine Bemerkunge n: 
1. Zu dem Ers cheinen bei der alljährlichen Kontrolls -Versammlun g ist 
jeder Landesschütze, welche r im Laufe des Jahre s nicht zu der R ekruten¬ 
Ausbildung oder Waffenübung eingerückt war, verpflichtet. Zu diese r 
Versammlung hat sich der L andesschüt ze auf dem seinem Wohnorte 
zu nächst gelegenen Kontrollsplatze des eigenen Geri chtsbezi rk es einzu¬ 
finden. — Der Beg inn des Kont rollsakte s ist stets um 8 Uhr Morgens 
und wird durch ein Hornsignal kundgegeben. — Die Theilnahme an 
dem S che ibensch ießen in der Gemeinde enthebt nicht von dem Erscheinen 
bei der Kontrolls-Versammlung. — Eine spezielle Einberufun g zur 
Kontrolls -Versammlun g mittelst der Ei nberufu ngskar te findet nicht 
mehr statt. Alle 
diejenigen Landesschützen, welche zur Kontrolls¬ 
Versam mlung verpflich tet, aber nicht erschiene n sind, werden mitte lst 
Einberufu ngskarte an einen gewissen Tag und Ort zur Nachko ntroll e 
vorgeladen und haben , falls sie ihr We gbleiben von der Ko ntrolls¬ 
Versammlung nicht vollkommen rechtfertigen können, stre nge Ahndun g 
zu gewä rtige n. 
Jeder vom Bataillons-Bezirke abwesende Landesschütze kann der Kontroll s¬ 
Versammlung in der sein em Aufenthaltsorte zunächst gel egenen 
Kont rol ls-Station beiwohnen.
	        
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