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den s ämmt lichen Schul en hi esiger Gemeinde, die F ortbildungs¬
für K naben mit einbegriffen, beginnt der Untericht am 2. November¬ sc hule Die
weiblichen Arbeitsschulen beginnen a llenthalben am 4. November.
Dornbirn, am 22. O ktober 1875. Der
Ortsschulrath.
Laut der am 26. v. Mts. eingelangten und seither an der Amts¬
tafel a ngehefteten Kundmach un g der hohen k. k. L andes -Vert hei digungs¬
Oberbehörde zu Innsbruck wird die
Landesschütze n-Kon trolv ersam mlu ng
für den Ge r ichtsbezirk Dornbirn alljährlich, also auch heuer am 5. und 6.
Deze mber jedesmal von 8 Uhr Morgens an im Gemeindehause dahier
abgehalten.
Die zur Gemeinde Dornbi rn zuständigen Landesschützen haben am
ersten Tage als am Sonntag den 5. Dezember zur obb estim mten Zeit zu
erscheinen.
Mit der gena nnten Kundmachung hat die hohe Landes-Ver t heidigungs ¬
Oberbeh örde auch zugleich erlassen folgende
Allgemeine Bemerkunge n:
1. Zu dem Ers cheinen bei der alljährlichen Kontrolls -Versammlun g ist
jeder Landesschütze, welche r im Laufe des Jahre s nicht zu der R ekruten¬
Ausbildung oder Waffenübung eingerückt war, verpflichtet. Zu diese r
Versammlung hat sich der L andesschüt ze auf dem seinem Wohnorte
zu nächst gelegenen Kontrollsplatze des eigenen Geri chtsbezi rk es einzu¬
finden. — Der Beg inn des Kont rollsakte s ist stets um 8 Uhr Morgens
und wird durch ein Hornsignal kundgegeben. — Die Theilnahme an
dem S che ibensch ießen in der Gemeinde enthebt nicht von dem Erscheinen
bei der Kontrolls-Versammlung. — Eine spezielle Einberufun g zur
Kontrolls -Versammlun g mittelst der Ei nberufu ngskar te findet nicht
mehr statt. Alle
diejenigen Landesschützen, welche zur Kontrolls¬
Versam mlung verpflich tet, aber nicht erschiene n sind, werden mitte lst
Einberufu ngskarte an einen gewissen Tag und Ort zur Nachko ntroll e
vorgeladen und haben , falls sie ihr We gbleiben von der Ko ntrolls¬
Versammlung nicht vollkommen rechtfertigen können, stre nge Ahndun g
zu gewä rtige n.
Jeder vom Bataillons-Bezirke abwesende Landesschütze kann der Kontroll s¬
Versammlung in der sein em Aufenthaltsorte zunächst gel egenen
Kont rol ls-Station beiwohnen.