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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1875 (1875)

523. 
Ueberdies hat jeder Eigenthümer eines frei herumlaufenden Hundes 
eine Buße von fl. 5.— bis fl. 10.— zu gewärtigen. 
4. Während der Dauer des Hundeba nnes dürfen alle Hunde, welche 
herrenlos herumlaufend betroffen werden, von Jedermann get ödtet werden. 
Dornbirn, den 4. Februar 1875. Die 
Gemeindevorstehung. 
Das Lande sgesetz vom 10 April 1870, betreffend den Schutz der 
Bod e nkultur gegen Ver heerung durch Raupen, Mai käfer und andere sch äd¬ 
liche Insek ten, verordnet wie folgt: 
§ 1. 
Alle Besitzer, Fruchtnießer und P ächter von Grundstücken sind ver¬ 
pflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres oder in nerhalb der von dem 
Gemeindevorsteher längstens bis Ende April zu verlängernden Fr ist, ihre 
Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzerne Garte nzäu ne und Haus¬ 
wände, in den Gärten und Weingä r ten, auf den Feldern und Wies en von 
den eingesponnenen Ra upen, Insekte nei ern und Pupp en zu reinigen, und die 
einge sammelten Raupennester und Puppen zu verbrennen oder sonst zu 
vert ilgen. 
Auf gleiche Weise sind R aupen, so bald sie im Frühjahre auf Bäu¬ 
men, Gesträuchen und Kulturpflanzen zum Vorscheine kommen, sowie auch 
die P uppen innerhalb der von dem Gemei ndevors teher jährlich mittels t öffe nt¬ 
icher Verlautbarung (§ 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen. 
We rden Bäume, we lche von Raupen befalle n sind, gefällt, oder von 
Raupen befal lene Aeste abgehack t, so dürfe n dieselben nicht im unabgeraup¬ 
ten Zustande liegen gelassen, sondern müss en abgeraupt oder sogleich ver¬ 
bra nnt werden. S. 
4. 
Der Gemeindevorsteher hat darübe r zu wache n, daß alle Besitzer, Frucht¬ 
nießer und Pächter ihren V erpflichtu nge n genau nachkommen . 
In Ermanglung eines Flurenwächte rs hat der Gemeindevorsteher für 
die erforderliche Zeit ein oder mehrere Individuen als Aufseher zu bestellen, 
welche, wo dies nothwendig sein sollte, aus der Gemeindekasse zu entlohnen sind. 
In allen Fäll en, wo das Sammeln der Raupengespinnste längstens 
bis Ende März eines jeden Jahres oder das zu ir gend einer Jahreszeit 
angeordnete allgemeine Abraupen oder die Vert ilgung der Maikäfer und
	        
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