§4.
Der Fleischbeschauer hat ein Protokoll über die V iehbesc hau
zu fü hren und jeden Beschauakt nach den vorgeschrie bene n Rubriken
kurz einzutragen. Wenn sich sowohl bei der äußern als innern
Beschau ni chts Verdächti g es gefunden, hat der Fl ei sc hbeschauer
der Partei einen mit denselben Rubriken versehenen Be schauzett el
unentgeltlich zu verabfolgen. Dieser Besc ha uzettel ermächtiget
den Fleischhauer zum Verkaufe des rohen Fl eisches, — bei guter
Aufbewahrung des Fleisches auf mehrere Tage, — in den S ommer¬
monaten du rchschnitt lich auf kürzere Zeit. Diese Ver kau fszeit
zu bestimmen, bleibt ganz dem Ermess en des Fl eischb eschauers
überlassen. §
5.
Die frischen Beschauzette l sind im Verkaufslokale an einer
leicht ersichtlichen Stel le auf zuh ängen; die älteren Zettel sind
auf zubew ahren. §6.
Die Formularien der bezeichneten Protokolle und Beschau¬
zette l erhält der Fleischbeschauer vom Gemeindeamte.
87.
Wird ein Thier krank oder verdäch tig be funden, so ist der
Partei kein Bes chauzette l auszufol gen , sondern der Fleischbeschauer
hat die Schlachtun g, beziehungsweise den Verkauf und Verbrauch
des Fleisches und der bezüglichen Bestandtheil e zu untersagen.
Ein so lches Vorkomm niß hat der Fl eischbes cha uer ohne Verzug
dem Bürgermeister zum Be hufe der weite ren Amtshand l ung
anzuzeigen. §
8.
Der Fleischbeschauer hat öfters und zum mindesten alle
14 Tage unvermuthet in den Schlacht- und Verkaufs-Lokalitäten