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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

§4. 
Der Fleischbeschauer hat ein Protokoll über die V iehbesc hau 
zu fü hren und jeden Beschauakt nach den vorgeschrie bene n Rubriken 
kurz einzutragen. Wenn sich sowohl bei der äußern als innern 
Beschau ni chts Verdächti g es gefunden, hat der Fl ei sc hbeschauer 
der Partei einen mit denselben Rubriken versehenen Be schauzett el 
unentgeltlich zu verabfolgen. Dieser Besc ha uzettel ermächtiget 
den Fleischhauer zum Verkaufe des rohen Fl eisches, — bei guter 
Aufbewahrung des Fleisches auf mehrere Tage, — in den S ommer¬ 
monaten du rchschnitt lich auf kürzere Zeit. Diese Ver kau fszeit 
zu bestimmen, bleibt ganz dem Ermess en des Fl eischb eschauers 
überlassen. § 
5. 
Die frischen Beschauzette l sind im Verkaufslokale an einer 
leicht ersichtlichen Stel le auf zuh ängen; die älteren Zettel sind 
auf zubew ahren. §6. 
Die Formularien der bezeichneten Protokolle und Beschau¬ 
zette l erhält der Fleischbeschauer vom Gemeindeamte. 
87. 
Wird ein Thier krank oder verdäch tig be funden, so ist der 
Partei kein Bes chauzette l auszufol gen , sondern der Fleischbeschauer 
hat die Schlachtun g, beziehungsweise den Verkauf und Verbrauch 
des Fleisches und der bezüglichen Bestandtheil e zu untersagen. 
Ein so lches Vorkomm niß hat der Fl eischbes cha uer ohne Verzug 
dem Bürgermeister zum Be hufe der weite ren Amtshand l ung 
anzuzeigen. § 
8. 
Der Fleischbeschauer hat öfters und zum mindesten alle 
14 Tage unvermuthet in den Schlacht- und Verkaufs-Lokalitäten
	        
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