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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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F ahren über di eses Grundstü ck bei einer Strafe von fl. 2.— verboten

wird. Von dieser Strafe erhält der Anzeig er die eine und der Armenfond
die andere Hälfte. Die

Gemeindevorstehung.
D ornbirn, am 7. April 1876.
Ueber den Marx A lbrich (Sattlers Marx) wird hiermit der
Wirthshausbann verhängt. Jede Uebertretung de sselben wird an den

Wirthen und übrigen Verschleißern geistiger Getränke mit fl. 5.— bis fl. 10.—
eventuell 12 bis 24 Stunden Arrest bestraf t.

Die gleic he Strafe wird gegen Jene e rkannt w erden, we lche diesem
Individuum irgend we lche Schenkung machen .

Marx Albr ich ist von mittlerer Größe, blatternarbig, glat zk öpfig und

einäugig (blind ist das linke Auge) . Die

Gemeindevorstehung. Dornbirn, am 8. April 1876.
Auf freiwilliges Ansuchen der Katharina Schädler, Ww. des Michael

Mäser zu Kehleck we rden am nächsten Mittwoc h den 12. d. M., Nachmi
 ttags 3 Uhr, in ihrer Behausung verschiedene Fahrnisse, als: Hause
 inrichtu ng, Oe kono miege räthe, rauhes Heu, Schindeln , Mist und Lachen rc.
gegen baare Bezahlung öffentlich versteigert, wozu Kaufsliebhaber eingeladen

werden . Die

Gemeindevorstehung.
Dornhirn, am 9. April 1876.

Der ganzen Strecke der Landstraße entlang, fern er an allen G emeindestraßen
 und an den öffentli chen Wegen sind alle Ga ttungen Zäune wi eder

in Ordnung zu bringe n. Auch sind die überhängenden Baum äste wieder

gehörig abzustutzen und zwar auf dem ebenen Lande bis zu einer Höhe von
15 Schuh, in den B ergen bis zu einer Höhe von 12 Schuh.

Wo diese Anor dnung sich nach Ablauf der nächsten 3 W ochen nicht
erfüllt zeig t, wird sie von diesem Z eitpunkte an auf Kosten des Eige nthümers
in's Werk gese tzt, oder eine ang emessen e Strafe verfü gt.

Die Gem eindevors t ehung. Dornbirn, den 26. März 1876.

V orsätzlic he Beschädigungen der Allee n oder einzelner Bäume-Setzlinge
an den B öschungen der ära rischen Reichsstraßen werd en nach § 17 der

Straßen polizei von fl. 2.— bis fl. 15.— bestraft.

Fer ner wird bei diesem Anlasse auch in Erinnerung gebracht, daß es

nicht erlaubt ist, den Kehricht von den Hausplät ze n und Gehwegen in die
Straße nrinn en und auf die Straße hinaus zu k ehren.

Dornbirn, am 24. März 1876.

Ob errauch, k. k. Straßenmeiste r.
            
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