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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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Die geeigne tste Zeit zum Schütteln der Bäume und Einsammeln der 
Käfer sind die frühen Morgenstunden und die Anfangsperiode der Flugzeit. 
Dornbirn, den 22. April 1876. Die 
Gemeindevorstehung. 
Straßensperre. 
Die Eise ngasse, vom Michael Bohle bis zum Fischbach, kann von 
morg en, 
Montag den 24. d. Mts., an bis auf Weiteres wegen Kanal¬ 
bauten nicht befahren werden. 
Dornbirn, am 23. April 1876. Die Gemeindevorstehung. 
Die diesjährige H undemuster ung wird am Montag den 1. und 
Dienst ag den 2. Mai abg ehalten, und zwar: 
Für das Viertel H as elstauden am Montag Vormittag von 128 
bis 9Uhr 
bei Josef Luger zum Hirschen. 
Für das Viertel Markt am Montag Nachmittag von 2 bis 5 Uhr 
im Gar ten des Karl Herburger. 
Für das Viertel Oberdorf am Dienstag Vormittag von 8 bis 
9 Uhr im Garten des Frz. Jos. Ulmer, Ganswir th. 
Für das Viertel Hatlerdorf am Dienstag Nachmittag von 2 
bis 3 Uhr im Garten des Ant. Rhomberg, Kronenwirth. 
Hi ervon w erden die betreffenden Parteien mit dem Beisatz e in Kenntniß 
g esetzt, daß nach dem Gesetze vom 8. Juli 1875 und dem Gemeindeausschu߬ 
Beschlusse vom 26. Aug ust 1875 für jeden Hund, welcher das Alter von 
6 Monaten überschritten hat, eine Steuer von fl. 3.— zu bezahlen ist. 
Wer den Hund zur Musterung nicht beibringt, hat nachh er den Thierarzt 
für die Untersuchung eigens zu bezahlen, und wer die Steuer bis am 
Sam stag den 6. Mai nicht entrichtet hat, verfällt ohne wei ters in eine 
Str afe von fl. 5.—, wovon der Anzeiger unter Zusicherung strengster Ver¬ 
schwiegenheit die Hälft e erhält. 
Jene Parteien, welche noch die gl eichen Hunde h aben, w erden ersucht, 
auch die vor jährige n Steu ers cheine mitzubringen. 
Dornbirn, am 23. April 1876. Die 
Gemeindevorstehung. 
Auf Grund einer am 21. d. Mts. hieram ts eingetroffenen Note des 
k. k. Aichamtes Feld kirch, Zl. 56, werden hiermit „Alle jene Pa rteien 
welc he mit Maß und Ge wicht verkehren, aufgefordert, ihre Gegenstände zur 
Aichung zu bringen. Unter Einem erhielt die Gemeindevorstehung den Auf¬ 
trag, periodi sche Revisionen anz uordnen. — Artikel VI des Gesetzes vom 
23. Juli 1871 (Ein fü hrung der neuen Maß- und Gewichtsordnung) sagt:
	        
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