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Die geeigne tste Zeit zum Schütteln der Bäume und Einsammeln der
Käfer sind die frühen Morgenstunden und die Anfangsperiode der Flugzeit.
Dornbirn, den 22. April 1876. Die
Gemeindevorstehung.
Straßensperre.
Die Eise ngasse, vom Michael Bohle bis zum Fischbach, kann von
morg en,
Montag den 24. d. Mts., an bis auf Weiteres wegen Kanal¬
bauten nicht befahren werden.
Dornbirn, am 23. April 1876. Die Gemeindevorstehung.
Die diesjährige H undemuster ung wird am Montag den 1. und
Dienst ag den 2. Mai abg ehalten, und zwar:
Für das Viertel H as elstauden am Montag Vormittag von 128
bis 9Uhr
bei Josef Luger zum Hirschen.
Für das Viertel Markt am Montag Nachmittag von 2 bis 5 Uhr
im Gar ten des Karl Herburger.
Für das Viertel Oberdorf am Dienstag Vormittag von 8 bis
9 Uhr im Garten des Frz. Jos. Ulmer, Ganswir th.
Für das Viertel Hatlerdorf am Dienstag Nachmittag von 2
bis 3 Uhr im Garten des Ant. Rhomberg, Kronenwirth.
Hi ervon w erden die betreffenden Parteien mit dem Beisatz e in Kenntniß
g esetzt, daß nach dem Gesetze vom 8. Juli 1875 und dem Gemeindeausschu߬
Beschlusse vom 26. Aug ust 1875 für jeden Hund, welcher das Alter von
6 Monaten überschritten hat, eine Steuer von fl. 3.— zu bezahlen ist.
Wer den Hund zur Musterung nicht beibringt, hat nachh er den Thierarzt
für die Untersuchung eigens zu bezahlen, und wer die Steuer bis am
Sam stag den 6. Mai nicht entrichtet hat, verfällt ohne wei ters in eine
Str afe von fl. 5.—, wovon der Anzeiger unter Zusicherung strengster Ver¬
schwiegenheit die Hälft e erhält.
Jene Parteien, welche noch die gl eichen Hunde h aben, w erden ersucht,
auch die vor jährige n Steu ers cheine mitzubringen.
Dornbirn, am 23. April 1876. Die
Gemeindevorstehung.
Auf Grund einer am 21. d. Mts. hieram ts eingetroffenen Note des
k. k. Aichamtes Feld kirch, Zl. 56, werden hiermit „Alle jene Pa rteien
welc he mit Maß und Ge wicht verkehren, aufgefordert, ihre Gegenstände zur
Aichung zu bringen. Unter Einem erhielt die Gemeindevorstehung den Auf¬
trag, periodi sche Revisionen anz uordnen. — Artikel VI des Gesetzes vom
23. Juli 1871 (Ein fü hrung der neuen Maß- und Gewichtsordnung) sagt: