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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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Feld¬ 
nannten Eheleute in der Egethen die ihnen gehörigen Hausmobilien, 
geräthschaften, Fuhrman nse inri chtu ng, 1 Pf erd, 2 Kühe, Brennholz, Mist rc. 
gegen sofortige Baarzahlung öffentlich ver steigert werd en. 
Dornbirn, den 14. Jänn er 1876. Dr. 
Adolf Reichard, 
k. k. Notar, 
als Gerichts-Kommissär. 
Mittheilungen. 
Gemeindeausschuß. Nächsten Dienstag Nachmittag wird eine Sit zung 
ab g ehalten. 
iftß Hausn ummer n. Im Laufe dieser Woche we rden für die in den letzten 
Jahren neuentstandenen Gebäu lichk eit en die Haus numm ern hinausgegeben. 
Die Vorschriften über die Häus ernum erirung sind im Gesetze vom 29. März 
1869 (über die Volkszählung) enthalten. 
Wir erlauben uns einige in diesem Gesetze enthaltene Bestimmungen 
hier mitz utheilen . 
ehin§ 2. Zur Numerirun g sind die ge wöhnlichen Ziffern anzuwenden. 
Br uchthe ile dürf en bei diesen Num mern nicht vorkommen. 
§ 4. Ein neuerbautes Wohnhaus wird, selbst wenn es zwischen schon 
numerirten Häu sern zu stehen kommt, mit der Num mer bezeichnet, welche 
auf die letzte im Orte, und in Städten oder Ortschaften, wo eine gassen¬ 
weise Numerirung s tattfin det (§ 6), auf die letzte in der Gasse (auf dem 
Platze) vorkommende folgt . 
§ 8. Die Kost en der Num erirung und ihrer Instandhaltung hat der 
Hauseigenthümer zu tragen. 
Neues Maß und Gewicht. Dem Vernehmen nach hielten die hiesigen 
Spez erei- und Viktualienhändler, Bäcker u. s. w. Sonn tag den 2. Jänner 
im Mohren eine V ers ammlung, um sich, wie es heißt wegen einheitlichen 
Vorge hens bei Anwendung des neuen Maßes 
und Gewichtes im Detail¬ 
verkauf zu vereinbaren. 
Wir glauben diese 
Herren hätten keinen Fehler begangen, wenn sie es 
der Gemeindevorstehung möglich gemacht hätten, 
die ser Konferenz durch einen 
Abg eordnete n (Gemeinderath) beizuwohne n. Der Gemeinde steht nämlich 
nach § 27 Abs. 4 der Ge w erbeordnung die Ueberw achun g des Marktver¬ 
kehres und insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewi cht zu. Die Gemeinde¬ 
vor stehung hat daher ein begrei f liches Interesse daran, zu wis sen, was die 
Verkäufer in Betreff der Handhabung des neuen Maßes und Gewichtes für 
einen Sinn h aben. Mag nun jene Versammlung ausgema cht haben was 
sie wolle, gelten wird doch nur das, was Geset z und was Rechtens ist. Wir 
geben daher den Rath, sich k einerlei Wil lkürl ichkeite n 
zu erlauben, so ndern
	        
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