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Stempelmarken bei kaufmännisch en Rechnungen. Wir find en es im
Intere sse unserer Handels- und Gewerbsleute, eine Kundmachung der niederösterreichischen
Fi n anz-Landesdir e ktion bezüglich der Art der Anbringung von Stempelmarken
auf kaufmännischen Rechnungen n a chstehend mitzu theilen .
Die Kundmachung lautet :
Zur Beseitigung vorgeko mmener Zweifel über die Art der Verwendung von
Stempelmarken bei Ausfert igu ng kaufmännischer Rechnungen wird erinnert, daß in
dieser Hinsicht durch das Ges etz vom 8. März 1876 nichts geändert worden ist. Der
Gebührenpflicht bezüglich solch er Rechnungen kann daher noch fortan in zweifacher
Art entsprochen werd en, nämlich dadurch: I. daß die der Gebühr entsprechenden
Stempelmarken vor der Ausfertigung der Rechnung auf der ersten Seite
eines jeden Bogens des noch unbe schrie benen Papiers befestigt und sohin mit
dem Texte der Rech nung derart über schr ieben werd en, daß wenigstens eine Zeile
der Schr ift, jedoch weder die Ueberschrift (der Tite l) noch die
U nterschr ift (Name oder Fi rma) des Aus stellers , in ger ader Linie über das
unt ere farbige Feld der Stempelmarken fortläuft, oder 2. bei Benützung vorgedruckter
Blanquette entweder ebenfalls dadurch, daß die Stempe l marken an einer für die
Handschrift le erge lassenen Stelle befestigt und in der obigen Art bei Ausfüllung der
Blanquette mit einer Zeile des Text es überschrieben werden, oder auch dadurch, daß
die Stempelmarke auf denselben so befestiget wird, daß zwischen derselben und der
durch das Blanquett bestimmten Ausfertigung kein Raum zu einer andern Ausfertigung
erübrigt und daß sohin die Marke noch vor Ausfertigung der Rec hnung
von einem zur Uebers tempelung bestimmten Amte amtlich überst empelt wird. Eine
andere Art der Verwendung, zum Beispiel der Durchkreuzung der Stempelmarken,
deren Ueb erd rucken mit einer Pr ivat-Sta m piglie, die Einchrei
bung des Datums oder N amens in dieselben u. s. w. gilt nicht als
Erfül lung der Stempelpflicht, vi elmehr müßten die in solcher Art vors chrift swi drig
verwen deten Mark en als nicht vorha nden betrachtet werden (§ 14 der Verordn ung
vom 28. März 1854, R. G. B. Nr. 70). Z ugleich wird in Erinnerung
gebracht, daß für die Geb ühr von Rechnungen der Aussteller
und der Empfänger zur u ng etheilten Hand haften und daß
bei Uebe rtretu ng der geset z lichen Vor schriften die Gebühren¬Erhöhung
das F ünfzi gfache der verkürzte n fixen Gebühr
zu
1kr. oder 5 kr.) beträgt. Bezüglich der im Gebühren ausm aße durch das
Gesetz vom 8. März 1876, R. G. B. Nr. 26, eingetretene n Aende rungen wird sich
auf die im amtlich en Theile der „Wiener Zeitung" v erlautb arte hierortige Kundmachung
vom 21. April 1876, Z. 1151 1, bezogen.
Wien, den 26. Oktober 1876.
Von der k. k. niederösterr. Finanz-Landesdirektion.
Anzeigen.
fl. 500.— bis fl. 600.— werden auf ein schönes Gru ndunterpfand
sofort aufzu neh men gesucht. Auskunft im Gemeindeamte.
Vorfenster, alte aber noch ganz gute, und mehrere Faß Lachen sind
zu haben bei Edua rd
Ulmer, U hrenma cher im Ma rkt.