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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

138 wird

sich die Gemeinde durch diese Gewährung weder in der

Benützung noch in der Instandhaltung ihrer Straßen einschränken
 lassen. Die Aussteckung und die Oeffnung der

Straßengräben ist von der Gemeindevorstehung anzuordnen
und zu überwachen.
b.Da

es schon öfter s vor gekommen ist, daß beim Oef fnen der

Grä ben zu viel Grund ab den Ge meindestraßen abgestochen

wurde und auf solche Weise dieselben an ihrer ursprünglichen
Breite verloren haben so soll zur Verhi n derung solcher Unz

 ukömmlichkeiten die G emeindevor stehung die Straß en baldmöglichst
 ausmarken lassen.

6. Indem

bemerkt wurde daß eini ge Güterbesitzer theils die

Gräben längs der Gemeindestraßen ausgefüllt, theils außerhalb
ihrer Gründe Zäune gesetzt haben, w odurch sowohl die Entwä

 sserung gestört als auch die Breite der Gemeindestraßen
be einträchti g et wurde so hat die Gemeindevorstehung diese
Anrain er aufzufordern, ersteren Falle s die Gr äben wieder nach

Vorschrift zu öffnen oder wo das nicht thunlich ist, dieselben
durch zweckentsprechende Rinn en zu ersetzen und letzteren
Falles die Ei nzäunung auf die richtige Gemarkung zurück
zu versetzen. 1
d. Wenn

in der Folge ein Anrainer an einer Gemeindestraße

irgend eine Aenderung der Gräben oder Ueberbrückung derselben,
 Einsetzung oder Versetzung eines Straßenzaunes vorzunehmen
 Wi llens ist, so hat dersel be bei der Gemeindevorstehung

 darum anzusuchen und im Falle der Bewilligung
diese Absicht nach Anordnung der Gemeindevorstehung auszu

 führen. Neu zusetze nde lebendige Zäune haben von der

Straßenmarke einen A bstand von mindestens einem Fuß
W. M. (32 Centimeter) zu erhalten.

2. Bezü glich des Ablösungsvertrages, welcher im Nachgange zu der

am8.

Septembe r d. J. abgehaltenen gemis chten Ko mmission
zwische n der hiesig en Schütz en gesellschaft und dem Schützenwirthe
Franz Josef

Rhomberg betreffs Auflassung des Schießstandes auf
der Saubrach

gegen ein Entge ld von fl. 300.— vereinbart wurde,
beschloß man:

3.Die

Gemeindevertretung ertheilt d iesem Ver trage ihre Genehmigung.
 tice
b.Die

Gem einde knüpft jedoch an diese Genehmigung die
Bedingu ng, daß ihr als Eigenthümerin des beim Schützenhause
 ausgelegten Bodens eine Summe von fl. 300.— seitens

des Eigenthümers des Schützenhauses für die volle und weiterhin
 unbeschränkte Abtretung dieses Boden s bezahlt werde.
            
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