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sich die Gemeinde durch diese Gewährung weder in der
Benützung noch in der Instandhaltung ihrer Straßen einschränken
lassen. Die Aussteckung und die Oeffnung der
Straßengräben ist von der Gemeindevorstehung anzuordnen
und zu überwachen.
b.Da
es schon öfter s vor gekommen ist, daß beim Oef fnen der
Grä ben zu viel Grund ab den Ge meindestraßen abgestochen
wurde und auf solche Weise dieselben an ihrer ursprünglichen
Breite verloren haben so soll zur Verhi n derung solcher Unz
ukömmlichkeiten die G emeindevor stehung die Straß en baldmöglichst
ausmarken lassen.
6. Indem
bemerkt wurde daß eini ge Güterbesitzer theils die
Gräben längs der Gemeindestraßen ausgefüllt, theils außerhalb
ihrer Gründe Zäune gesetzt haben, w odurch sowohl die Entwä
sserung gestört als auch die Breite der Gemeindestraßen
be einträchti g et wurde so hat die Gemeindevorstehung diese
Anrain er aufzufordern, ersteren Falle s die Gr äben wieder nach
Vorschrift zu öffnen oder wo das nicht thunlich ist, dieselben
durch zweckentsprechende Rinn en zu ersetzen und letzteren
Falles die Ei nzäunung auf die richtige Gemarkung zurück
zu versetzen. 1
d. Wenn
in der Folge ein Anrainer an einer Gemeindestraße
irgend eine Aenderung der Gräben oder Ueberbrückung derselben,
Einsetzung oder Versetzung eines Straßenzaunes vorzunehmen
Wi llens ist, so hat dersel be bei der Gemeindevorstehung
darum anzusuchen und im Falle der Bewilligung
diese Absicht nach Anordnung der Gemeindevorstehung auszu
führen. Neu zusetze nde lebendige Zäune haben von der
Straßenmarke einen A bstand von mindestens einem Fuß
W. M. (32 Centimeter) zu erhalten.
2. Bezü glich des Ablösungsvertrages, welcher im Nachgange zu der
am8.
Septembe r d. J. abgehaltenen gemis chten Ko mmission
zwische n der hiesig en Schütz en gesellschaft und dem Schützenwirthe
Franz Josef
Rhomberg betreffs Auflassung des Schießstandes auf
der Saubrach
gegen ein Entge ld von fl. 300.— vereinbart wurde,
beschloß man:
3.Die
Gemeindevertretung ertheilt d iesem Ver trage ihre Genehmigung.
tice
b.Die
Gem einde knüpft jedoch an diese Genehmigung die
Bedingu ng, daß ihr als Eigenthümerin des beim Schützenhause
ausgelegten Bodens eine Summe von fl. 300.— seitens
des Eigenthümers des Schützenhauses für die volle und weiterhin
unbeschränkte Abtretung dieses Boden s bezahlt werde.