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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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Au gust Rhomberg wenden und bis 21. d. Mts. ihre Of ferte versiegelt 
und mit einer Kaution von 10 % der U ebernahmssum me versehen im 
Gemeindeamte ei n reichen. 
Dornbi rn, am 13. Februar 1876. Die 
Gem eindevorsteh ung. 
Alle Jene, welche es betrifft, werden hiermit daran erinnert, daß die 
Kaufschillinge für das von der Gemeinde erkaufte Holz, die Pa chts chillinge 
für die Gschwendtweiden, Anwanden, S treueplätze, Aecker 
und Ge meindep l ätze, ferner die Beträge für bezogene Stein e und 
Sand rc. mit Lichtmeß fälli g ge worden und ehestens an die Gemeindekasse 
abzuführen sind. 
Dornbirn, am 20. F ebruar 1876. Die 
Gemeindevorstehung. 
Das Landes ges etz vom 10. April 1870, betreffend den Schutz der 
Bodenk ultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfe r und andere schäd¬ 
liche Insenkten, verordnet wie folgt: 
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§ 
Alle Besitzer, Fruchtnießer und Päch ter von Grunds tüc ken sind ver¬ 
pflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres oder innerhalb der von dem 
Gemeindevorsteher längsten s bis Ende April zu verlängernden Frist, ihre 
Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzern en Ga rtenz äune und Haus¬ 
wände, in den Gärt en und W eingä rten, auf den Feldern und Wiesen von 
den e ingesponne nen Raupen, Insekten eiern und Puppen zu reinigen, und 
die eingesammelten Raupennester und Puppen zu verb rennen oder sonst zu 
vertilgen. 
Auf gleiche Weise sind Raupen, so bald sie im Frühjahre auf Bäume n, 
Gesträuchen und Kultur pfl anzen zum Vor scheine ko mmen, sowie auch die 
Puppen innerhalb der von dem Gemeindevorsteher jährlich mitte lst öff ent¬ 
licher Verlautbarung (§ 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen. 
Werde n B äume, we lche von Ra upen befallen sind, gefällt, oder von 
Raupen befallene Aeste abgehackt, so dür fen diese lben nicht im unabgeraupten 
Zustan de liegen gelassen, sondern müssen abgeraupt oder so gleich verbrannt 
werden. §4. 
Der Gemeindevorsteher hat darüber zu wachen , daß alle Besitzer, F rucht¬ 
nießer und Pächter ihren Verpflich tungen genau nachkommen. 
In Ermanglu ng eines Flurenwächters hat der Gemeindevorsteher für
	        
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