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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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Au gust Rhomberg wenden und bis 21. d. Mts. ihre Of ferte versiegelt
und mit einer Kaution von 10 % der U ebernahmssum me versehen im

Gemeindeamte ei n reichen.

Dornbi rn, am 13. Februar 1876. Die

Gem eindevorsteh ung.

Alle Jene, welche es betrifft, werden hiermit daran erinnert, daß die
Kaufschillinge für das von der Gemeinde erkaufte Holz, die Pa chts chillinge
für die Gschwendtweiden, Anwanden, S treueplätze, Aecker

und Ge meindep l ätze, ferner die Beträge für bezogene Stein e und
Sand rc. mit Lichtmeß fälli g ge worden und ehestens an die Gemeindekasse
abzuführen sind.

Dornbirn, am 20. F ebruar 1876. Die

Gemeindevorstehung.

Das Landes ges etz vom 10. April 1870, betreffend den Schutz der
Bodenk ultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfe r und andere schädliche
 Insenkten, verordnet wie folgt:

1
§
Alle Besitzer, Fruchtnießer und Päch ter von Grunds tüc ken sind verpflichtet,
 bis Ende März eines jeden Jahres oder innerhalb der von dem

Gemeindevorsteher längsten s bis Ende April zu verlängernden Frist, ihre
Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzern en Ga rtenz äune und Hauswände,

 in den Gärt en und W eingä rten, auf den Feldern und Wiesen von
den e ingesponne nen Raupen, Insekten eiern und Puppen zu reinigen, und
die eingesammelten Raupennester und Puppen zu verb rennen oder sonst zu
vertilgen.

Auf gleiche Weise sind Raupen, so bald sie im Frühjahre auf Bäume n,

Gesträuchen und Kultur pfl anzen zum Vor scheine ko mmen, sowie auch die
Puppen innerhalb der von dem Gemeindevorsteher jährlich mitte lst öff entlicher
 Verlautbarung (§ 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen.

Werde n B äume, we lche von Ra upen befallen sind, gefällt, oder von
Raupen befallene Aeste abgehackt, so dür fen diese lben nicht im unabgeraupten
Zustan de liegen gelassen, sondern müssen abgeraupt oder so gleich verbrannt
werden. §4.

Der Gemeindevorsteher hat darüber zu wachen , daß alle Besitzer, F ruchtnießer
 und Pächter ihren Verpflich tungen genau nachkommen.

In Ermanglu ng eines Flurenwächters hat der Gemeindevorsteher für
            
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