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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1876 (1876)

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wid rigenfalls diese Arbeit auf K osten der betreffenden Eigent hüm er von Seite 
der Gemei nde bes orgt oder eine ange mess ene Bestraf ung verfügt werden würde. 
Dornbirn, am 5. März 1876. Die 
Gemeindevorstehung. 
Zuf olge der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen muß zu einem jeden 
Holzschlage, sei derselbe zu was immer einer Verwendung bestimmt, von 
Seite der W ald besitzer die Bewilligung der politischen Behörde ei ngeholt werden. 
Die Privatwaldbesitzer werden daher aufg efordert ihre diesb ezü glichen 
Anmeldungen bis 12. März dem Herrn Bürgermeister zu übergeben, der 
sie zu sammeln und sodann anher zu übersenden hat. 
Wegen der Zulässigkeit des Holz schlage s wird seinerzeit die nothwendige 
Erhebung gepflogen werden. 
Bei der Anmeldung ist die Katasternummer (Mappe-Nr. nicht Besitz¬ 
Nr.) der W ald parzelle, in wel cher geschlagen werden wo lle, anzugebe n. 
Feldkirc h, am 18. Februar 1876. Der 
k. k. Bezirkshauptmann 
N euner. 
Unter Bezugnahme auf die vorstehend e Kundmachung wird hiermit 
zur all gemei nen Kenntnis gebracht, daß die Holzfällungsanmeldungen 
im Laufe der näc hs tfolgen den Woc he, also in der Zeit vom 6. bis 11. März, 
aber nur an Vo rmittag en im Gem eindeam te und zwar nach folgender 
Ordnung entgegengenommen werden. 
a. Für Markt am Montag und Dienstag den 6. und 7. März. 
b. „ Hatlerdorf am Mittwoch den 8. März. 
c. „ Oberdo rf am Donnerstag und Freitag den 9. und 10. März. 
d) Haselstaud e n am Samstag den 11. März. 
Am letz teren Tage wird das Verzeichn i s unbedingt abg eschlossen und 
es kann dann auf die Verspäteten keine Rücksicht mehr genommen werden . 
Dor nbirn, den 25. Februar 1876. Die 
Gemeindevor stehung . 
Edikt. 
Ueber frei wil liges Ansuchen der Erben nach Kas par Rüf im Ober¬ 
dorf werden am Dienstag den 14. d. Mts., im Gasthause des Lorenz 
Zumtobel hier, die nachbes chriebene n Realitäten zur öffentlichen Versteigerung 
ge bracht werden:
	        
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