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wid rigenfalls diese Arbeit auf K osten der betreffenden Eigent hüm er von Seite
der Gemei nde bes orgt oder eine ange mess ene Bestraf ung verfügt werden würde.
Dornbirn, am 5. März 1876. Die
Gemeindevorstehung.
Zuf olge der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen muß zu einem jeden
Holzschlage, sei derselbe zu was immer einer Verwendung bestimmt, von
Seite der W ald besitzer die Bewilligung der politischen Behörde ei ngeholt werden.
Die Privatwaldbesitzer werden daher aufg efordert ihre diesb ezü glichen
Anmeldungen bis 12. März dem Herrn Bürgermeister zu übergeben, der
sie zu sammeln und sodann anher zu übersenden hat.
Wegen der Zulässigkeit des Holz schlage s wird seinerzeit die nothwendige
Erhebung gepflogen werden.
Bei der Anmeldung ist die Katasternummer (Mappe-Nr. nicht Besitz¬
Nr.) der W ald parzelle, in wel cher geschlagen werden wo lle, anzugebe n.
Feldkirc h, am 18. Februar 1876. Der
k. k. Bezirkshauptmann
N euner.
Unter Bezugnahme auf die vorstehend e Kundmachung wird hiermit
zur all gemei nen Kenntnis gebracht, daß die Holzfällungsanmeldungen
im Laufe der näc hs tfolgen den Woc he, also in der Zeit vom 6. bis 11. März,
aber nur an Vo rmittag en im Gem eindeam te und zwar nach folgender
Ordnung entgegengenommen werden.
a. Für Markt am Montag und Dienstag den 6. und 7. März.
b. „ Hatlerdorf am Mittwoch den 8. März.
c. „ Oberdo rf am Donnerstag und Freitag den 9. und 10. März.
d) Haselstaud e n am Samstag den 11. März.
Am letz teren Tage wird das Verzeichn i s unbedingt abg eschlossen und
es kann dann auf die Verspäteten keine Rücksicht mehr genommen werden .
Dor nbirn, den 25. Februar 1876. Die
Gemeindevor stehung .
Edikt.
Ueber frei wil liges Ansuchen der Erben nach Kas par Rüf im Ober¬
dorf werden am Dienstag den 14. d. Mts., im Gasthause des Lorenz
Zumtobel hier, die nachbes chriebene n Realitäten zur öffentlichen Versteigerung
ge bracht werden: