Dornbirner
Beienhntr.
Ac hter Jahrgang.
Organ für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen.
Das „Dornbirner Gemeindeblatt" ersch eint jeden Sonntag Morgen und koster
ganzjährig fl. 1.50, halbjährig 75 kr., mit P ostversendung ganzjährig fl. 2.10. I nserate
werden mit 5 kr. für den Raum einer gewöhnlichen Druckzeile berechnet. Die Inserate
müssen spätestens bis Freita g Mitt ag franko im Gemeindeam te abgegeben werden.
1877.
Nr.
1. Sonntag, 7. Jänner.
Kundmachungen.
Der Voranschlag der Gem einde- und Armen verwaltung für
das Jahr 1877 liegt nach Vorschrift des § 65 G. O. von heute an
14 Tage lang im Gemeindeamte zu Jedermann s Einsicht offen auf. Jedes
Gemei ndeglied ist b erec htigt, zu demselbe n bei der Gemeind evorsteh ung münd¬
lich oder schr iftlich a llfällige Eri nner ungen anzubri ngen, welche gesetzlich bei
der endgil tige n Berathung durch den A usschuß in Erwägung zu zi ehen sind.
Dornbirn, den 31. Dezember 1876. Die
Gemeindevorstehung.
Auf Grund des Landesgesetzes vom 29. Dezember 1869, betreffend
die Haltu ng von Zuchtstieren werden hi ermit alle Diejenigen, wel che
die Absicht ha ben, in der nächstjährigen Sprungperiode Stier e zur Nachzucht
zu halte n und entgeltlich zu verwenden, aufgefordert, der Gemeindevorstehung
hiervon zur Handhabung des § 14 des erw ähnten Geset zes rechtzeitig die
Anzeige zu erstatten, um nicht nach § 15 desselben Gesetzes straffällig zu
werden.
Dornbi rn, den 31. Dezember 1876. Die Gemeindevorstehung.