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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1877 (1877)

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Mittheilungen. 
Amtst ag des k. k. Herrn Bezirkshauptmannes am nächsten Frei tag 
den 4. Mai. 
Gemeindekasse. Alle Jene, w elche an die Gemeindekasse für ersteigertes 
Holz, Pachtungen rc. einen auf Lichtmeß 1877 fäll ig gewordenen Betra g 
schulden, werden hiermi t ersucht, denselben bis Ende des laufenden 
Mon ates zu berichtigen; bei späteren Zahlungen werde n die vollen 
Ve rz ugszinsen vom Verfalltage an berechnet. 
Die Rückstände mit Schl uß des Jahre s 1876 sind in den 
nächsten 14 Tagen einzuzahlen, widri genfalls die Eintreibung im Exekution s¬ 
we geerfol gen müß te. 
Die Gemeindekasse ist für den Ver kehr mit den Parteien nur an 
den Vor mittage n offe n; an den N ach mittagen bleibt sie bis auf 
Weiteres für den al lge meinen Verkehr ausnahmslos geschlossen. 
Das Kas sen-Lok al befi ndet sich vorläufig im I. Stock des Gemeinde¬ 
haus es Kichung 
von Waagen. Die Gemeindevorstehung hat schon mittelst 
einer Eingabe 
vom 4. Dezember v. Is. das k. k. Aich-Inspektorat zu 
Innsbruck ersu cht, es wolle dem Aichme iste r in Feldkirch gestattet werden 
die Waage n ( besonders die größeren) der hiesigen Handels- und Gewerbs¬ 
leute hier in Dornbirn zu aichen. Auf diese Eingabe erhielt die Vorstehung 
einen abschlägigen Bescheid. Das gle iche Schick sal wurde einem von 
49 Par teien unterzeichneten am 6. d. Mts. durch die k. k. Bezirkshaupt¬ 
mannschaft Feldkirch eingereichten diesfälligen Gesuche zu Theil. Die hie rüber 
eingelangte Erledigung lautet wörtlich wie folgt: 
„Wird angebogen das Verzeichniß mit dem Bedeuten zurückgeschlossen, 
daß z ufolge der wohl löbl. k. k. Normal-Aichung s -Kom mis sion Wien vom 
12. d. Mts., Z. 1541, wegen einer Entfernung von Brege nz von nur 
12 Kil ometer keine Be willig ung zur Aichu ng in loco Dornbirn er theilt wurde . 
K. k. Aichamt Fel dkirch, den 16. April 18 77." 
Lagerplatz am Tugstein. Das Abführen von Material (Steinen, Sand 
und Kies) ist nicht g estattet und wird in Zuku nft im Betre tung sfalle mit 
entsprechender Geldstrafe geahndet. 
Schulbefreiungen. Diejenigen Eltern und Vormünder, welche um 
Befreiung ihrer Kinder vom S chulbesu che für den n ächsten Sommer ange¬ 
sucht haben, kön nen die bezüglich en Auskünfte bei den betreffe nd en Schul 
leitern einholen. Die Herren Fa bri kanten, Ziegeleibesit z er und and ere 
Gewerbetreibenden werden erinnert, daß nach Verordnung des k. k. Bezirks¬ 
schulrathes solche Kinder, welche im schulpflichtigen Alter st ehen, in Fabriken, 
Ziegeleien u. dergl. zum Ar beiten nur dann aufgenommen werden dürfen, 
wenn sie die Erlaubniß hierzu vom Ortsschulra the nachweisen. Es wird 
daher im Interesse der Arbeitgeber gelegen sein, sich diese Erlaubniß vor¬ 
weisen zu lassen, um nicht nach § 133 des G ew erbegeset zes straffällig zu 
zu werden.
	        
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