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Mittheilungen.
Amtst ag des k. k. Herrn Bezirkshauptmannes am nächsten Frei tag
den 4. Mai.
Gemeindekasse. Alle Jene, w elche an die Gemeindekasse für ersteigertes
Holz, Pachtungen rc. einen auf Lichtmeß 1877 fäll ig gewordenen Betra g
schulden, werden hiermi t ersucht, denselben bis Ende des laufenden
Mon ates zu berichtigen; bei späteren Zahlungen werde n die vollen
Ve rz ugszinsen vom Verfalltage an berechnet.
Die Rückstände mit Schl uß des Jahre s 1876 sind in den
nächsten 14 Tagen einzuzahlen, widri genfalls die Eintreibung im Exekution s¬
we geerfol gen müß te.
Die Gemeindekasse ist für den Ver kehr mit den Parteien nur an
den Vor mittage n offe n; an den N ach mittagen bleibt sie bis auf
Weiteres für den al lge meinen Verkehr ausnahmslos geschlossen.
Das Kas sen-Lok al befi ndet sich vorläufig im I. Stock des Gemeinde¬
haus es Kichung
von Waagen. Die Gemeindevorstehung hat schon mittelst
einer Eingabe
vom 4. Dezember v. Is. das k. k. Aich-Inspektorat zu
Innsbruck ersu cht, es wolle dem Aichme iste r in Feldkirch gestattet werden
die Waage n ( besonders die größeren) der hiesigen Handels- und Gewerbs¬
leute hier in Dornbirn zu aichen. Auf diese Eingabe erhielt die Vorstehung
einen abschlägigen Bescheid. Das gle iche Schick sal wurde einem von
49 Par teien unterzeichneten am 6. d. Mts. durch die k. k. Bezirkshaupt¬
mannschaft Feldkirch eingereichten diesfälligen Gesuche zu Theil. Die hie rüber
eingelangte Erledigung lautet wörtlich wie folgt:
„Wird angebogen das Verzeichniß mit dem Bedeuten zurückgeschlossen,
daß z ufolge der wohl löbl. k. k. Normal-Aichung s -Kom mis sion Wien vom
12. d. Mts., Z. 1541, wegen einer Entfernung von Brege nz von nur
12 Kil ometer keine Be willig ung zur Aichu ng in loco Dornbirn er theilt wurde .
K. k. Aichamt Fel dkirch, den 16. April 18 77."
Lagerplatz am Tugstein. Das Abführen von Material (Steinen, Sand
und Kies) ist nicht g estattet und wird in Zuku nft im Betre tung sfalle mit
entsprechender Geldstrafe geahndet.
Schulbefreiungen. Diejenigen Eltern und Vormünder, welche um
Befreiung ihrer Kinder vom S chulbesu che für den n ächsten Sommer ange¬
sucht haben, kön nen die bezüglich en Auskünfte bei den betreffe nd en Schul
leitern einholen. Die Herren Fa bri kanten, Ziegeleibesit z er und and ere
Gewerbetreibenden werden erinnert, daß nach Verordnung des k. k. Bezirks¬
schulrathes solche Kinder, welche im schulpflichtigen Alter st ehen, in Fabriken,
Ziegeleien u. dergl. zum Ar beiten nur dann aufgenommen werden dürfen,
wenn sie die Erlaubniß hierzu vom Ortsschulra the nachweisen. Es wird
daher im Interesse der Arbeitgeber gelegen sein, sich diese Erlaubniß vor¬
weisen zu lassen, um nicht nach § 133 des G ew erbegeset zes straffällig zu
zu werden.