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und Oberdorf genannten Ortschaften am Montag Nachmittag
von 2 bis 5 Uhr im Garte n des Karl Herburger.
Für das Viertel Ober dorf und die O rts chaften Vorder achmühle und
Gechelbach am Mittwoc h Vormittag von 8 bis 9 Uhr im
Gar ten des Frz. Jos. Ulmer, Ganswirth.
Für das Viertel Ha tlerdorf und die Ortschaft Sägen am Mittwoch
Nachmittag von 2 bis 3 Uhr im Gar ten des Anton Rhomber g,
zur Krone.
Nach dem Landes-Gesetze vom 8. Juli 1875 und dem Erlasse des
h. Landes aussch usses vom 3. März d. Is. Z. 394 sind bei der M usterung
sämmtl iche in der Gemeinde bef indlic he Hunde ohne Unterschied des Alters
zur Besich tigung vorzufüh ren.
Die Taxe für jeden Hund im Alter von 6 Monate n und darüber,
ohne Unterschied des Geschlechtes wurde vom Gemeindeausschusse in der
Sitzung vom 8. März d. Is. auf fl. 6.— 5. W. festgesetzt, und es ist
diese Taxe bei der Musterung von jedem Hundebesitzer ausnahm slos sofort
baar zu e rlegen. Die jenigen Parteien, wel che auf die nach dem obigen
Gemeindebeschlusse z uläßige Begünstigung, nämlic h auf die Herabsetzung der
Steuer Anspruch zu haben glaub en und diesf alls noch kein schrif tliches
Gesuch eingereich t hab en, können ein solche s Ansuch en noch im Laufe dieser
Woche im Ge meindeamte e inre ichen. Die V erhandlung über die eingelaufenen
Gesuche erfo lgt durch die Gemei ndev orste hung noch in diese m Mon ate und
unmittelbar h ierauf werden diejenigen Parteien, welchen eine Begünstigung
zugestanden wurde, durch die Gemeindediener persönlich verständiget, daß sie
die nachgelassenen Beträge im Gemeindeamte er heben können.
Im Uebr igen haben die bisherigen Bes ti mmungen zu gelten. Wer
daher sein en Hund zur Musterung nicht beibringt, hat nachher den Thie rarzt
für die Untersuchung eigens zu bezahlen, und wer die Steuer bis am
nächsten Samstag den 12. d. Mts. nicht en trichtet hat, verfällt ohne
weiteres in eine St rafe von fl. 10.—, wovon der Anzeiger unter Zusicherung
strengster Verschwiegenheit die Hälfte e rhält.
Jene Parteien, we lche noch die gleichen Hunde haben, we rden ersucht
die varjährigen Steuerscheine mitzubringen.
Solche Hunde, die nach der Musterung angestellt we rden, sind bin nen
4 Woc hen, vom Tage der A nstellung an gerechnet, bei Vermeidung der
gleic hen S trafe von fl. 10.— im Gemeindeamte anzumelden, und sobald
sie das Alter von 6 Monat en erreicht hab en, zu ver st euern.
Dornbirn, am 5. Mai 1877. Die Gemeindevorstehung.