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im § 2 des Gub. Zirk. vom 6. April 1840 enthaltenen Rechtsn a chtheile
a nzum elden. K.
k. Bez i rksgericht
Do rnbirn am 24. Mai 1877. Leeb.
Verordnung
der k. k. Statthalterei für Tirol u. Vora rlberg zu Innsbruck vom 26 Juli d. J.
giltig für das Land Vorarlberg,
be treffend
den Schutz gegen die Einschle ppung und Verbreitung von
Vieh seuch en.
Im Interesse der raschen Entdeckung und Unterdrückung auftauchender
Viehseuchen, sowie des ungestörten Fortganges des Viehh andels findet die
k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschusse auf Grund
des Beschlusses des Land tages für Vorarlberg vom 21. April 1. J.
Folgendes zu verordnen: §1.
Sobal d Viehbesitzer, Hirten, Al pmeister, Senn er und Viehtreib er an
ihren Hausthi ere n den Ausbruch einer Viehseuche oder doch solche Krankh eits¬
Erscheinungen wahrnehmen , we lche den A usbruch einer Seu che befürchten
lassen, sind sie verpflic htet, unverzüglich der betref fenden Gem eindevo rstehu ng
die Anzeige zu erstatten und jede Gelege nheit zu vermeiden, durch welche
fremde Thiere oder Me nschen in Folge unmittelbarer Berührung mit ver¬
seuchten oder seuchenverdächtigen Thi eren oder die Ansteckung vermitt elnde n
Zwische nträgern gefährdet werden könnten.
Dieselbe Anzei gep flicht obliegt auch den Thierärzten, Viehbeschaue rn
und Wasenmeistern, wenn sie von S euchen- oder Seuchenverdachtsfällen
Kenntniß erlangen. §
2.
Zur Anzeige v erpfli chten folg ende Seuchen:
1. Der Milzbrand der Hausthiere;
2. die Maul- und Klauen seu che der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine;
3. die Wuthkrankheit der Hausthiere ;
4. der Rotz und Hautwu rm der P ferde, Esel, Maulthiere und Mau lesel;
5. die Pockenseuche der Schafe ;