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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1877 (1877)

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im § 2 des Gub. Zirk. vom 6. April 1840 enthaltenen Rechtsn a chtheile 
a nzum elden. K. 
k. Bez i rksgericht 
Do rnbirn am 24. Mai 1877. Leeb. 
Verordnung 
der k. k. Statthalterei für Tirol u. Vora rlberg zu Innsbruck vom 26 Juli d. J. 
giltig für das Land Vorarlberg, 
be treffend 
den Schutz gegen die Einschle ppung und Verbreitung von 
Vieh seuch en. 
Im Interesse der raschen Entdeckung und Unterdrückung auftauchender 
Viehseuchen, sowie des ungestörten Fortganges des Viehh andels findet die 
k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschusse auf Grund 
des Beschlusses des Land tages für Vorarlberg vom 21. April 1. J. 
Folgendes zu verordnen: §1. 
Sobal d Viehbesitzer, Hirten, Al pmeister, Senn er und Viehtreib er an 
ihren Hausthi ere n den Ausbruch einer Viehseuche oder doch solche Krankh eits¬ 
Erscheinungen wahrnehmen , we lche den A usbruch einer Seu che befürchten 
lassen, sind sie verpflic htet, unverzüglich der betref fenden Gem eindevo rstehu ng 
die Anzeige zu erstatten und jede Gelege nheit zu vermeiden, durch welche 
fremde Thiere oder Me nschen in Folge unmittelbarer Berührung mit ver¬ 
seuchten oder seuchenverdächtigen Thi eren oder die Ansteckung vermitt elnde n 
Zwische nträgern gefährdet werden könnten. 
Dieselbe Anzei gep flicht obliegt auch den Thierärzten, Viehbeschaue rn 
und Wasenmeistern, wenn sie von S euchen- oder Seuchenverdachtsfällen 
Kenntniß erlangen. § 
2. 
Zur Anzeige v erpfli chten folg ende Seuchen: 
1. Der Milzbrand der Hausthiere; 
2. die Maul- und Klauen seu che der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine; 
3. die Wuthkrankheit der Hausthiere ; 
4. der Rotz und Hautwu rm der P ferde, Esel, Maulthiere und Mau lesel; 
5. die Pockenseuche der Schafe ;
	        
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