Dornb irner
Zeercher.
Achter Jahrgang.
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Organ für alle gemei ndeamt li chen Kundmachungen.
Das „ Do rnbirner Gemeindeblatt" erscheint jeden Sonn tag Mor gen und kostet
ganzjährig fl. 1.50, halbjährig 75 kr., mit Pos tvers endung ganzjährig fl. 2.10. Inser ate
werden mit 5 kr. für den Raum einer gewöh nli chen Druckzeile berechn et. Die Inserate
müs sen spätestens bis Freitag Mi ttag frank o im Gemeindeamte abgegeben werden.
Nr. 37. Sonnt ag,
16. September. 1877.
Rundma c hungen.
Die Url iste der nach dem Gesetze vom 23. Mai 1873 zum
Geschwornenamte Berufenen liegt nach Vorschrift des § 6 des genannten
Ges etzes von morgen an durch 8 Tage lang im Gemei ndeamte zu Jeder¬
manns E insicht auf.
Jedem Betheiligten steht es frei, währen d dieser Frist wegen Ueber¬
gehung gesetzli ch zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger
und unzulässiger Personen in die Liste schrift lich oder zu Protokoll Einspruch
beim Bürger meis ter zu erheben oder in gleicher Weise seine Befrei ungs¬
grü nde ge ltend zu machen.
Dornbirn, den 15. September 1877. Die Geme i ndevorstehung.
NB. Wer über 30 Jahre alt und österreichischer Staa tsbürger ist,
ohne Z uschlag fl. 10.— landes fü r stliche Steuern zahlt und wenigstens ein
Jahr in der Gemeinde den Wohnsitz hat, kann annehmen, daß er in der
Liste aufgeführt erscheine. Nach § 4, Abs. 1, des obige n Geset zes sind die¬
jenigen, welche das 60. Lebensjahr berei ts überschritten h aben, für
immer befreit; sie haben aber um diese Befreiung im Gemein de¬
amte anzusuchen. Jene, wel che aus Al ters rücksi chten schon früher befreit
wurden, sind in der Liste gar nicht mehr aufgeführt.