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wände, in den Gä rten und Weingär ten , auf den Feldern und Wiesen von
den eingesponnenen Raupen, Insekteneiern und Puppen zu reinige n, und
die eingesammelten Raupennester und Puppen zu verbrennen oder sonst zu
vertilgen.
Auf gleiche Weise sind Raupen, so bald sie im F rühjahre auf Bäume n,
Gesträuchen und Kulturpflanzen zum Vorschein e kommen, sowie auch die
Puppen inn erhalb der von dem Gemeindevorsteher jährli ch mitt elst öffentlicher
Verlautbarung (§ 10) fest zuset zenden Frist zu vertilgen.
Werden Bäume, welch e von Raupen befa llen sind, gefäll t, oder von
Raupe n befallene Aeste abgehackt, so dürfen dieselben nicht im unabgeraupten
Zustande liege n gelassen , sondern müssen abgeraupt oder sog leich verbrannt
werden. 84.
Der Gemei ndevorsteher hat darüber zu wachen, daß alle Besitzer, Fruchtnießerund
Pächter ihren Ver pflic htung en genau nachk ommen .
In Ermangelung eines Flurenwächters hat der Gemeindevorsteher für
die erforderliche Zeit ein oder mehrere Ind ividuen als Aufseher zu bestellen,
welche, wo dies nothwendig sein sollte, aus der Gemeindekasse zu entlohnen sind.
In allen Fällen, wo das Sammeln der Raup engespinns te l ängstens
bis Ende März eines jeden Jahres oder das zu irgend einer Jahreszeit
angeordnete allgemeine Abraupen oder die Vertilgung der Maikäfer und
Engerlinge, oder anderer den Kulturpflanzen schädlicher I nsekten bis zur
fe stges etzten Zeit unterlassen wurde, ist die Veranstaltung zu treffen, daß dies
auf Koste n der Säumigen v orge nommen werde .
§5.
Außerdem ist von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen
gegen die
Säumig en eine in den Armenfond der Ortsgemeinde einzuzahlende
Geldstrafe von fl. 1.— bis fl. 10.— öst. W. und im Wi ederholu ngsfalle
bisI.
20.— 5. W., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Ar reststrafe
von 12 Stun den bis 4 Tagen zu verhängen.
Wir bringen diese gesetzli chen Bestimmungen auf Grund des § 10
dieses Gesetzes
zur al lgemei nen Kenntniß .
Dornbirn, den 17. Fehrua r 1877. Die
Gemeindevorstehung.
Warnu ng.
Es kommt vor, daß Parteien an Kamine n oder Feuerwerken (Ko chherden
und Oefen) A enderungen vornehmen, die ganz und gar nicht nach
den Bestimmungen des Baugesetzes ausgeführt werd en.
Diese Flic karbeite n werde n gerne von meisterlosen Maur ern ausgeführt,