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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1877 (1877)

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Bauvorschriften. Angesichts der in Bälde wieder anbrechenden Bau¬ 
zeit finden wir uns veranlaßt, nachstehend die besonders wich tigen Para¬ 
grafen der Vorarlbergischen Bauordnung zur ge nauen Darnachachtung in 
Er innerung zu br ingen. § 
1. 
Zur Führung von Neu- Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme 
wes entlicher Ausbesserungen und Abänderungen an b es tehenden G ebäuden ist 
in der Regel die Bewi lligu ng des Gemeindevorstehers, und in den durch 
diese Bauordnung f estges etzten Ausnahmsfällen jene der p o litischen Bezirks¬ 
behörde erforderlich. 
Zu den wesentlichen Ausb esserun gen oder A b änderungen werden die¬ 
jenigen gerechnet, welche zur Erhaltun g des Baustandes an dem ganzen 
G ebäude oder an den Hauptbest andtheilen desselben v orgen ommen werden, 
oder wodurch in ir gend einer Weise auf die Festi gkeit und Feuers icherheit 
des Gebäudes , auf dessen äußeres Ansehen, auf die Gesundheit seiner Be¬ 
wohner, oder auf die Re chte der Nachbarn Einfluß geübt werden könnte. 
§ 2. 
Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung 
einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher blos anzuzeigen, bevor sie in 
Angrif f genommen werd en. Diesem bleib t es je doch vorbehalten, erforderlichen 
Falles die 
Ausführung dieser Ausbesserungen und Ab änderung en von der 
Vor lage und 
Gen ehmigung des Planes a bhängig zu machen. 
Ausbesserung en einzelner schadhafter Geg enstände , wo durch der allg e¬ 
meine Baus tand 
keine Aenderung erleid et, b edürfen selbst der Anzeige nicht. 
§ 3. 
Mit dem Gesuche um die Baub ewilligung ist der Bauplan in zwei 
Par ien vorzulegen, 
welche r zu enthalten hat: 
1. Die Situation der Baustell e und der Umge bung in einer den Orts¬ 
verhält ni ssen angemessenen Entfernung. 
2. Den Grundriß und Durchschnitt aller Stock werke des Gebäudes 
vom Kelle r bis zum Dachboden. 
3. Die Façade und das Niveau (Fläche nhöhe ) der Baustelle, sowie 
der Umgebung 
Der Bauplan muß vom Bauherrn, von dem Verfass er desselben und 
falls eine andere Person die Ausführ ung des Baues be reits übernommen 
hat, auch von dieser unterfertiget werden . 
§ 19. 
Die Bauherren haben sich bei ihren Bauten nur h ierzu berechtigter 
Personen zu bedien en, und jede Aende rung in der Wahl des Bauführers 
dem Gemeindev ors t eher anzuzeigen. Der Bauführer ist für jede Abweichung 
vom genehmigten B auplane v erantwor tlich. 
§ 62. 
Ueb ertretungen der Bauordnung, w elche das allgemeine S trafgesetz 
(§ 435, 436 rc. rc.) verpönt, sind nach demselben zu bestrafen.
	        
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