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die linke Seite der Lustenauer Straße — jedoch nur die von der Einfahrt
zum Hause des Ka spar Feurste in bis hinab zum Lustenauer Landgraben —
hier mit aufge forder t, nächsten Donnerstag den 1. März präzis 4 Uhr
Abends sich im Gemeindeamte zur Vornahme der Wahl eines Graben ¬
meisters, bezw. eines Grabenausschusses zu versamm eln. Von den Nichter¬
scheinend en wird a ngenom men, daß sie den Beschlüssen der Mehrheit bei¬
pflichten.
Dornbirn, den 25. Februar 1877. Die Ge meinde vorstehun g.
Bei der in den l etzten zwei Jahren vorgenommenen Richtigstellung
des G rundsteuer-K a taster s haben Josef S ch wendinger am Oberfallenberg für
die Hofbesitzer am Dorferberg, M artin Klocke r zu Kehleck für die Hofbesitzer
dortselbst und Peter Rusch in Kalben für die Hofbesitz er zu Ammenegg die
entsprechende Aushilf e als Ortskundige gel eistet.
Nach dem Beschlusse des Gemeinderathes haben die genannt en Hof¬
bes itzer die oben bez eichne te Aus hilfe selbst zu bezahlen und w erden hier mit
eingeladen, die bezügliche Repartition im Laufe dieser Woche im Gemeinde¬
amte einzusehen und ihr Betreffniß zu bezahlen oder ihre allfälligen Ein¬
wendungen dagegen g eltend zu machen. Wenn keine grundhaltigen Einsprü che
erfol gen, w erden nach Umfluß d ieser Frist die noch ausstehenden Beträge
auf Kos ten der säumigen Pa rteien eingehoben.
Dornbirn, den 25. Febru ar 1877 Die
Gemeindevorstehung.
Zu Folge der best ehen den gesetzlichen Best immun gen muß zu einem
jeden Holzschlage, sei derselbe zum eige nen Gebrauche oder zum Verkauf e
besti mmt, von Seite der Waldbesitzer die Bewilligung der poli tisc hen Behör de
eingeholt w erden.
Alle jene Privat-Waldbesitzer, welche H olz schläge währen d des Jahre s
1877 in ihren E ig enthum swaldungen vornehmen wollen, werden daher
aufgefordert, ihre diesbezüglichen A nmeldu ngen bis 7. März 1877 der
Gemeindevorstehung zu übergeben, welche dieselben zu sammeln und anher
zu senden hat.
Bei der Anmeldung ist das metrische Maß anzuwenden.
Feldkirch, den 18. Februar 1877.
Der k. k. Bezirkshauptmann:
Neune r.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Kundmachung wird hiermi t
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Holzfä ll ungs a nmeldungen an