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An zeige zu erstatten, um nicht nach § 15 desselben Gesetzes straffällig zu
w erden.
Dornbirn, den 4. Jänn er 1878. Die
Geme indevor stehung .
Die di esjährige ärarische Grund- und Häusersteuer, sowie die Gewerbe¬
s teuer wird heute Son ntag den 13. d. Mts. Nachmittags von 2 bis
4 Uhr im G emeindeamte vom Einzieher Diem in Em pfang genommen oder
nachher auf Kosten der Parteie n eingehoben.
Die Erwerbsteuerscheine sind wegen Eintragung der Zah lung mitzu¬
bringen.
Dornbirn , am 13. Jänner 1878. Die
Gemeindevorstehung.
Auf Grund der gese tzlichen Bes timmungen muß zu einem jeden Holz¬
schlag e, sei ders elbe zum eigenen Gebrauche oder zum Verkau fe be stimmt,
von Seite der Privatwaldbesitzer die Bewil ligu ng der poli tischen Behörde
eingeholt we rden. Es werde n daher jene Privat- Waldbesitzer, w elche im
Laufe des Jahres 1878 Holzschläge in ihren Eigenthumswaldungen zu
machen geden ken, aufgefordert, ihre diesbezüglic hen A nmeldung en bis
10. F ebruar I. Is. dem Herrn Gemeinde-Vorsteher zu übergeben, welcher
sie zu sammeln und sodann anher zur Erled igu ng, even tuell weiteren Er¬
hebung betreffs der Zulä ssi gkeit einz usenden hat.
Feldkirch, am 7. Jänner 1877.
Der k. k. Bezirkshauptm an n Neu ner.
Anmerkung. Die bezügl i chen Anmeldungen werd en im Gemeinde¬
amte in der Woche vom 4. bis 9. Febru ar angenommen und die dies¬
fällige Kundmachung im Gemeindeblatte Nr. 5 erscheinen. Bis dahin
wollen sich die Waldbesitzer über ihren Beda rf bedenken, damit sie den¬
selbe n dann ohne Zögerung angeben könn en.
Holzverste igerungs-Kundm achung.
Nachstehen d e Forstprodukte aus den Reichsfor sten Müsel und Lange n¬
egg, welche bei der Ve r steigerung in Dornbirn am 15. Dezember v. Is.
nicht abgesetzt wurden, werden am 15. d. Mts. um 9 Uhr Morgens im
„Gasthause zum goldenen Hirschen" in Dornbir n mit bedeutend herabge¬