Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1878 (1878)

202 
Vorschrift hinwegsetzt, hat die Kos ten einer Nachschau zu tragen und eine 
Ordnungsstrafe zu gewä rtigen. 
Die Beschaukommission wird für jedes zum Alpauftriebe zulässig be¬ 
fundene Stück Vieh eine auf den Namen des B esitzers und der Alpe lautende 
Marke verabfolgen. 
Für diese Stallschau und die bei derselben ausgefolgten Gesundheits¬ 
marken sind kein erlei Gebühren zu entr ich ten. 
Der Alpmeiste r und der Senner sind verantwortlich dafür, daß nur 
mit der Gesundheitsmarke versehenes Vieh auf der Alpe zugelassen wird. 
Für eine nachw eis bar verloren gegangene Marke muß eine Ersatzmarke 
beige b racht werden; dieselbe ist bei dem Thierarzte, welcher die bezügliche 
Untersuc h ung vorgen omm en hat, zu erwirken. Dem Thierarzte sind für diese 
Ausfertigung 20 kr. zu entrich t en. 
Dornbirn, den 12. Mai 1878. Die Gemeindevorstehung. 
Alprechtsbesitzer, we lche ihre Re chte für die sen Somme r an au swärts 
Dornb irn Seßhafte verlas sen, werden hi ermit aufgefordert, ihren Pächtern 
aufzutragen, daß sie aus ihrer Geme inde frische Gesundheitsscheine mit zu¬ 
bringen ha ben, welche sowohl von der bezüglic h en Gemeindevorstehung, als 
dem Thierarzte unter fertigt sein müssen . 
Der Alpmeister und der Senner sind verantwortlich dafür, daß nur 
solches von auswärts kommendes Vieh zu gelassen wird, für welches die vor¬ 
ges chriebe nen Gesundheitsscheine vo rgewies en werde n können. 
Die Gesundheitsscheine, sowie die in der vor stehe nden Kund¬ 
machung vorgeschriebenen Gesundheitsmarken hat jeder Alpmeister zu 
am meln und am Tage nach der Auffahrt in's G emeindeamt zu br ingen. 
Unterlassungen w erden entsprechend geahndet. 
Dornbirn, am 12. Mai 1878. Die 
Gemeindevorstehung. 
Unter H inweisung auf die in Nr. 8 und 9 des vorjä hrigen Gemeinde¬ 
blattes erschienene Kundmachung werden die Gewerbetreibenden hiermit auf¬ 
gefordert, ihre Rechnungen für die Monate März, April und Mai mit 
Ende d ieses Monats abzuschließen und bis 10. Juni (in Halbbogenformat) 
an das Gemeindeamt (bei dem Gemeindekassier) abzugeben. Die Ver¬ 
äumung des bestimmten Termine s kann eine längere Verz ögerung der 
Befriedigung zur Folge haben. 
Bezügli ch des Rech nungss temp els und dess en V erwendung wird auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.