376
Aus Anlaß der Einschleppung und Verbreitung der Maul- und
Klauenseuche durch eine Händlerheerde, welche vom Brunnecker Mark te über
Innsbruck nach Vorarlbe rg getrieben und zu Altenstadt festgehalten wurde,
werden alle Viehbesitzer im Interesse der raschen Unterdrückung diese r Seu che
aufgef or dert, ihren etwa noch verheimlichten Bestand unverzüglich bei der
vorgesetzten politischen Bezirksbehörde zur Anzeige zu bringen, widrig enfalls
gegen sie im Sinne der b e züglichen Strafbestimmungen un nach sichtlic h vor¬
gegangen wü rde; denjenigen Personen hingegen, we lche den Bestan d dieser
Seuche unter dem Vieh vflich tverges sener Landwirthe oder H ändler zur An¬
zeige brin gen, wird eine Anzeige-Prämie von fl. 10.— bis fl. 20.— zu¬
gesichert.
Gl eichzei tig werd en die M arktgemeinden von Tirol an die mit h. ä.
Erlaß vom
8. Jänner l. Is. Z. 372 auferlegte Verpflichtung zur reihen¬
weisen Aufstellung und Tren nung des Marktviehes nach seine r Gattung
(Pferde, Rinder und Kleinvieh) erinnert, weil Dawiderhandelnden ohne Nach¬
sicht die Markt-Conzessionen wieder entzogen wü rde.
Den Marktgemeinden von Vorarlberg obliegt von jetzt ab die Her¬
stellung der gleichen Ordnun g.
Innsbruck, den 30. August 1878.
Von der k. k. Statthalterei für Tiral und Vorarlberg.
Edikt.
Ueber exekutives Anlangen des Ferdinand Spiegel in der Ried¬
gasse durch Dr. Fulterer wider Josef Anton S chmid, Schuhmacher,
unbeka nnt wo abwesend, vert reten durch den Curator ad actum Dr. Mar¬
greitter, pto. fl. 28.26. österr. Währ. s. A. wird in Bew illig ung der
angesuchten Feilbie tung nachbez eic hneten Reales zu nachbenanntem Ausrufs¬
prei se, als:
Ein Säeacker im Roßmäh der, Bes. Nr. 9887, ca. 5 ½
V iertel Land
zufl. 132.—
zur Vornahme derselben auf den 31. Oktober 1878, eventuell auf den
30. November 1878 jedesmal 9 Uhr V ormittags in der Lorenz Zumtobel ¬
schen Wirthsbehausung Tag angeor d net.
Die Bedingnisse können hier geri chts und die Parzelle im Catastral¬
Buche und resp. No val ien-Operate und in den Verfach büch ern eingesehen werden.
Alle Gläubiger, die eine auf diesem Reale durch ein Pfandrec ht ver¬
* s icherte
Forderung zu haben glauben und geltend machen wollen werden