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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1878 (1878)

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Aus Anlaß der Einschleppung und Verbreitung der Maul- und 
Klauenseuche durch eine Händlerheerde, welche vom Brunnecker Mark te über 
Innsbruck nach Vorarlbe rg getrieben und zu Altenstadt festgehalten wurde, 
werden alle Viehbesitzer im Interesse der raschen Unterdrückung diese r Seu che 
aufgef or dert, ihren etwa noch verheimlichten Bestand unverzüglich bei der 
vorgesetzten politischen Bezirksbehörde zur Anzeige zu bringen, widrig enfalls 
gegen sie im Sinne der b e züglichen Strafbestimmungen un nach sichtlic h vor¬ 
gegangen wü rde; denjenigen Personen hingegen, we lche den Bestan d dieser 
Seuche unter dem Vieh vflich tverges sener Landwirthe oder H ändler zur An¬ 
zeige brin gen, wird eine Anzeige-Prämie von fl. 10.— bis fl. 20.— zu¬ 
gesichert. 
Gl eichzei tig werd en die M arktgemeinden von Tirol an die mit h. ä. 
Erlaß vom 
8. Jänner l. Is. Z. 372 auferlegte Verpflichtung zur reihen¬ 
weisen Aufstellung und Tren nung des Marktviehes nach seine r Gattung 
(Pferde, Rinder und Kleinvieh) erinnert, weil Dawiderhandelnden ohne Nach¬ 
sicht die Markt-Conzessionen wieder entzogen wü rde. 
Den Marktgemeinden von Vorarlberg obliegt von jetzt ab die Her¬ 
stellung der gleichen Ordnun g. 
Innsbruck, den 30. August 1878. 
Von der k. k. Statthalterei für Tiral und Vorarlberg. 
Edikt. 
Ueber exekutives Anlangen des Ferdinand Spiegel in der Ried¬ 
gasse durch Dr. Fulterer wider Josef Anton S chmid, Schuhmacher, 
unbeka nnt wo abwesend, vert reten durch den Curator ad actum Dr. Mar¬ 
greitter, pto. fl. 28.26. österr. Währ. s. A. wird in Bew illig ung der 
angesuchten Feilbie tung nachbez eic hneten Reales zu nachbenanntem Ausrufs¬ 
prei se, als: 
Ein Säeacker im Roßmäh der, Bes. Nr. 9887, ca. 5 ½ 
V iertel Land 
zufl. 132.— 
zur Vornahme derselben auf den 31. Oktober 1878, eventuell auf den 
30. November 1878 jedesmal 9 Uhr V ormittags in der Lorenz Zumtobel ¬ 
schen Wirthsbehausung Tag angeor d net. 
Die Bedingnisse können hier geri chts und die Parzelle im Catastral¬ 
Buche und resp. No val ien-Operate und in den Verfach büch ern eingesehen werden. 
Alle Gläubiger, die eine auf diesem Reale durch ein Pfandrec ht ver¬ 
* s icherte 
Forderung zu haben glauben und geltend machen wollen werden
	        
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