Extrabeilage zu Nr. 44 des Gemeinde blatte s.
Gese tz,
wirk sam für das Laud Vorarlberg
betreffend die
Haltung von Z ucht stieren.
Mit Zustimmung des Landtages Meines La ndes Vorarlberg finde Ich
anzuordnen wie folgt:
§ 1. Die Sorge für die Aufstellung der nöthigen Zahl
geeigneter Zuchtstiere, sowie die Ueberwachung ihrer Ver¬
wendungobliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde¬
vorstehung für den Umfang des G e meindegebietes.
§. 2. Auf 100 faselbare Kühe und Kalbinnen hat wenigstens ein
Zuchtsti er zu entfa llen.
§ 3. Die Bestimmung der Standorte, der nach §2 in einer
Gemeinde zu haltenden Zuchts tiere hat nach Maßgabe des Beda rfes mit
Rücksich t auf die örtl ichen V erhält nisse zu geschehen.
Gemeinden mit geringerer A nzahl faselbarer Kühe und Kal¬
§4.
binn en (§ 2) können zum Zweck e der Haltun g von Zuchtstieren mit andern
sich ver einige n.
Zuchtst iere zum Zwec ke der Fortzu cht und gegen Entgeld zu
n
§5.
verwenden steht unter Beobachtung der in dies em Gesetze gegebenen Vorschriften
Jederman n in der Gemeind e zu.
§ 6. Sollten in einer Gem einde die nach § 2 in derselben a ufzu¬
stellende n Zuch tstier e weder von der Ges amm theit der Viehhalter, noch von
einzelnen Privaten auf eige ne Rechnung gehalten werden, oder sollte eine
Ge meinde im Falle des § 4 es nicht vorziehen, sich zum Zwecke der S tier¬
haltung mit einer andern Gemeinde zu vereinigen, so ist es Pf licht der
Gemeindevorstehung, die nicht gehal tene Anz ahl der vor¬
geschriebenen Zu chtstiere auf gemei nscha ft liche Kosten und
Rechnung s äm mtlicher Viehha lter der Gem einde anzuschaf fen, zu er¬
halt en und zu verwenden.
Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Hal tung von Stier en wer den
durch dieses Gesetz nicht aufg ehobe n.
Im Falle des § 6 sind die gemeinschaftlichen Anschaffungs- und Unter ¬
haltungskosten im Verhältnisse des Stande s der faselbaren Kühe und Kal¬
binn en unter die Viehzüc hter, welche keine eigenen Zuchtstiere halten, zu
vertheilen. Zuchtst iere
dürfen nur von solchen Personen zur
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entgeldlichen Benütz ung gehalten we rden, welche als tüchtige, und
verlä ßlich e Viehzüch ter bekannt sind und denen es an der
erfo r derliche n, geräumigen und gesunden Stallung, sowie
an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht.