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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1878 (1878)

Extrabeilage zu Nr. 44 des Gemeinde blatte s. 
Gese tz, 
wirk sam für das Laud Vorarlberg 
betreffend die 
Haltung von Z ucht stieren. 
Mit Zustimmung des Landtages Meines La ndes Vorarlberg finde Ich 
anzuordnen wie folgt: 
§ 1. Die Sorge für die Aufstellung der nöthigen Zahl 
geeigneter Zuchtstiere, sowie die Ueberwachung ihrer Ver¬ 
wendungobliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde¬ 
vorstehung für den Umfang des G e meindegebietes. 
§. 2. Auf 100 faselbare Kühe und Kalbinnen hat wenigstens ein 
Zuchtsti er zu entfa llen. 
§ 3. Die Bestimmung der Standorte, der nach §2 in einer 
Gemeinde zu haltenden Zuchts tiere hat nach Maßgabe des Beda rfes mit 
Rücksich t auf die örtl ichen V erhält nisse zu geschehen. 
Gemeinden mit geringerer A nzahl faselbarer Kühe und Kal¬ 
§4. 
binn en (§ 2) können zum Zweck e der Haltun g von Zuchtstieren mit andern 
sich ver einige n. 
Zuchtst iere zum Zwec ke der Fortzu cht und gegen Entgeld zu 
n 
§5. 
verwenden steht unter Beobachtung der in dies em Gesetze gegebenen Vorschriften 
Jederman n in der Gemeind e zu. 
§ 6. Sollten in einer Gem einde die nach § 2 in derselben a ufzu¬ 
stellende n Zuch tstier e weder von der Ges amm theit der Viehhalter, noch von 
einzelnen Privaten auf eige ne Rechnung gehalten werden, oder sollte eine 
Ge meinde im Falle des § 4 es nicht vorziehen, sich zum Zwecke der S tier¬ 
haltung mit einer andern Gemeinde zu vereinigen, so ist es Pf licht der 
Gemeindevorstehung, die nicht gehal tene Anz ahl der vor¬ 
geschriebenen Zu chtstiere auf gemei nscha ft liche Kosten und 
Rechnung s äm mtlicher Viehha lter der Gem einde anzuschaf fen, zu er¬ 
halt en und zu verwenden. 
Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Hal tung von Stier en wer den 
durch dieses Gesetz nicht aufg ehobe n. 
Im Falle des § 6 sind die gemeinschaftlichen Anschaffungs- und Unter ¬ 
haltungskosten im Verhältnisse des Stande s der faselbaren Kühe und Kal¬ 
binn en unter die Viehzüc hter, welche keine eigenen Zuchtstiere halten, zu 
vertheilen. Zuchtst iere 
dürfen nur von solchen Personen zur 
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S. 8. 
entgeldlichen Benütz ung gehalten we rden, welche als tüchtige, und 
verlä ßlich e Viehzüch ter bekannt sind und denen es an der 
erfo r derliche n, geräumigen und gesunden Stallung, sowie 
an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht.
	        
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